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entsprungen hielt. Nun hat aber Pappenheim, Die altdän. Schutzgilden, (1885) für diese nicht nur heidnischen Ursprung, sondern auch Blutrache als Kern der Gildenpflicht erwiesen. [Auch Lehmann (DLZ 1886, 1141), Amira (GGA 1886, 663), Maurer (Krit. Vierteljs. 28, 344), Gierke (Lit. Cbl. 1887, 210), Jastrow (JBG für 1883, II, 415) nehmen dies an.] Daraus folgt, dass die Gilde nicht im Gefolge angelsächs. Geistlicher erst zu Cnut’s Zeit aus England nach Dänemark kam. Solchen Import aus England weist auch Amira ab [nochmals GGA 1889, 263 gegen Lehmann DLZ 1888, 965]; und dass die Gilde ihren Aldermann, der allgemein niederdeutsch sei, nicht aus England zu holen brauchte, bemerkt Krause, JBG VIII, II, 141. Maurer hält englische Beeinflussung [in späterer Ausbildung des Einzelnen] hier und bei Olaf Kyrri’s Gildenumgestaltung in Norwegen für möglich. Die Gilde mit Pappenheim (neuerdings in „Altnorweg. Schutzgildestatut“) aus der Blutsbrüderschaft abzuleiten, lehnt Maurer allein entschieden ab; nur den Erweis des Uebergangs zwischen den zwei Einrichtungen vermissen andere. Das heidnische Opfergelage, nach Maurer die einzige Grundlage der Gilde, könnte nach Amira vielleicht als Nebenelement gelten: es war ein Theil des heidnischen, auch von der Schwurbrüderschaft geforderten, Todtencults, der beim Gildegelage später nachwirkte. [Doch betrifft diese Frage mehr die german. Vorgeschichte als die angelsächs. Verfassung.] – Ueber die englischen Gilden, besonders in religiöser Beziehung, handelt G. Uhlhorn, Die christl. Liebesthätigkeit im MA. (Stuttg. 1884), 401 ff., 509, 513 (über engl. Spitäler im MA. 192, 211, 265). – C. M. Clode, The early hist. of the Merchant Taylors Company I. (1889), neuerer Forschung fern, identificirt diese, die Edward I. gründete, mit der Gilde; Sat. R. 647, der letztere vor 1216 aufgelöst scheint. – Für die Stadtverfassung Englands gilt, wie für die der anderen Länder im MA., Haftung der Gemeindeglieder für Schulden der Gemeinde: aus der altdeutschen Genossenschaft, die keine jurist. Person röm. Rechts, deren Vermögen gemeinsames Vermögen der einzelnen Genossen sei [dagegen wendet sich Heusler, GGA 1889, 320; vgl. auch Jastrow, MHL XVII, 324], erklärt dies Sohm, Die deutsche Genossenschaft (Sep.-A. aus Festgabe für Windscheid) Lpz. 1889, S. 21 (159).


Besitz- und Erbrecht. Laveleye, La propriété primitive dans les townships écossais, Revue socialiste 1889, p. 449. – Fustel

    städtisch sei, betont Amira, GGA 1889, 281 gegen Lehmann, Zs. für Handelsrecht XXXII, 606. Die Verbindung beider gründe sich nicht auf das Gericht, sondern vielleicht auf den Rath: und vielleicht desshalb werde die Gildenhalle zum Rathhaus [z. B. in London].

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 513. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_513.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)