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vor den Stuhl zu Sachsenhausen, damit Herzog Heinrich sich dem Gericht stelle und seinen Leib und seine höchste Ehre vor dem Ankläger verantworte. Da der Törringer natürlich auch hier weder anwesend war, noch einen Vertreter geschickt hatte, wurde der Verklagte quitt, ledig und los gesprochen, wie es dem Gerichtsgebrauch entsprach, und ihm zuerkannt, da er seiner Ehre genug gethan und sein Recht wohl verwahrt habe, sei er in seinen früheren Rechtsstand (als unbescholtener Mann) wieder eingesetzt. Darnach mussten, wenn wiederum gegen ihn an einem Freistuhl Klage erhoben wurde, erst neue Vorladungen ergehen, die früheren waren erledigt. Nun wandte sich das Blatt gegen den Kläger. Der Herzog liess sich die Befugniss zusprechen, gegen Kaspar, der ihn wider Ehre und Recht „umgetrieben und gemüht“ hätte, die Anklage zu erheben und liess sie sofort einbringen, indem ihm zugleich gestattet wurde, die Sache durch Procuratoren weiter zu verfolgen, ohne persönlich vor Gericht zu kommen[1]. Für diese Anklage war bereits neuer urkundlicher Stoff aus Baiern besorgt worden, welcher den Törringer des Raubes bezichtigte[2].

Dem äusseren Rechte nach war alles in Ordnung verlaufen, aber selbstverständlich wollte der Mann, welcher so plötzlich aus einem Kläger zum Verklagten geworden war, das erfolgte Urtheil nicht anerkennen. Er beschuldigte sogar Herzog Heinrich des Wortbruchs, da dieser sich dem von ihm selbst angerufenen Entscheide des Königs nicht gefügt, sondern die Sache am Freistuhl weiter verfolgt habe. Das Rechtsverfahren erschien ihm ungültig, da ihn Furcht vor drohender Gewalt verhindert habe, nach Sachsenhausen zu kommen[3]; er glaubte daher, seine Klage gegen den Herzog sei noch in der Schwebe, in demselben Stande, wie sie am 17. Juli zu Fürstenberg geblieben war.

Der rastlose Ritter scheute die weite Fahrt nach Ungarn nicht, um den König selbst zum Schutze seines verkürzten Rechtes anzurufen. Bei Hofe weilte damals Herzog Ludwig, und so fasste Törringer, gewiss im Einverständnisse mit diesem, den Plan, den treulosen Ueberfall, welchen Heinrich einst in Konstanz gegen den Vetter verübt, und das Unrecht, welches er diesem nachher angethan, zur Verstärkung seiner Sache ebenfalls vor dem heimlichen

  1. Fr. 240, vergl. 297 ff.
  2. Fr. 239 f.
  3. Fr. 267. 287.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_070.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)