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Freischöffe wisse selber, was Rechtens sei; er habe mit der Annahme der Anklage nur seine Pflicht erfüllt, und diese gebiete ihm, weiter zu richten. Da Sigmund schrieb, Heinrich habe sich vor ihm zu Recht erboten, so entgegnete er ihm, es gebühre sich nicht, vemewrogige Sachen vor offene Gerichte oder in gemeine Tage zu ziehen; übrigens sei der Zeitpunkt, zu welchem ihn der König vorgefordert, schon vorbei, und er könne daher nicht nach Nürnberg kommen[1].

Der König erliess, als er vergeblich auf den Freigrafen gewartet hatte, am 15. November einen neuen scharfen Brief und befahl auch den Stuhlherren, ihm kein Gericht zu gestatten[2]. Statt jeder Antwort liefen inzwischen nur die neuen Vorladungen vom November ein. Nochmals, am 8. Januar 1431, sandte er die bündigsten Anweisungen an Duker und dessen Stuhlherrn, auch an Junker Gerhard von der Mark. Da gegen die Vemegerichte der Einfluss grosser Stuhlherren besser wirkte als das königliche Ansehen, wandte sich Sigmund zugleich an Erzbischof Dietrich von Köln, dessen Amtmann in Arnsberg, Friedrich von Saarwerden, bei ihm weilte und den Auftrag erhielt, dem widerspenstigen Freigrafen selber das königliche Gebot zu übermitteln und ihn zur Ruhe zu bringen[3]. Am königlichen Hofe war zufällig eine Gesandtschaft der Stadt Dortmund anwesend. Auch sie wurde um ihre Meinung angegangen, ob die Appellation, welche die beiden Baiern gegen die Halverer Erklärung eingereicht hatten, letztere aufheben könne. Die Befragten scheinen einen günstigen Bescheid gegeben zu haben, aber verwahrten sich gleich, da sie dazu keine Vollmacht hätten, sei er nicht verbindlich, und verlangten, der König möge sich an die Stadt selber wenden, was auch geschah[4]. Heinrich von Valbrecht, der in Halver das Gericht geleitet, erhielt gleichfalls eine Vorladung an den Hof, der er Folge leistete. Er erklärte, von einer Appellation nichts zu wissen, sie sei ihm nicht verkündigt worden. Das erforderte allerdings der Rechtsgebrauch, wenn eine Berufung Kraft haben sollte[5]. Da auch der Nächstbetheiligte, der Sohn Törringer’s, feierlich schwur, von ihm sei eine solche nicht ausgegangen,

  1. 13. Dec. 1430, Thiersch 121.
  2. Thiersch 112. 114.
  3. Thiersch 117. 119. Fr. 355.
  4. Fahne II, 1. 282. Thiersch 126.
  5. Vgl. meine Veme 585 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_088.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)