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und Wirthschafts-Geschichte bedeutende Quelle zu drucken begonnen, J. Booth die Fortsetzung hinter S. 144 (a. 1378) geliefert und die lichtvolle Vorrede, wohl über fast sämmtliche Verhältnisse, die darin berührt sind. Wenn Booth versichert, dass nichts culturlich Wichtiges fortblieb, ist einem so verständnissvollen Manne voll zu trauen. Dagegen den überall Lateinischen Text hätte er lieber nicht grammatisch verbessern, und genau bezeichnen sollen, wo er etwas ausliess oder kürzte. Das Wort Hallemot, zuerst in den Leges Henrici I., bedeutet Versammlung der [Herrschafts-] Halle, Hofgericht über ursprünglich unfreie Gutsinsassen [vgl. u. S. 215]. Seine Protocolle sind die hier zuerst gedruckten Rollen, die noch im Durhamer Capitelschatz ruhen; meist 8 Fuss lang, bestehen sie aus Membranen, die man an der Schmalseite zusammennähte. Vor 1300 ist nur eine, erst seit 1365 die Reihe vollständig erhalten. Eine Fortsetzung der Ausgabe liegt im Plan, ihr soll ein Sachglossar folgen. (Auch das Bisthum Durham besitzt die Rollen seiner Gutsgerichtsprotocolle seit 1345 fast vollständig.) Der Prior erscheint, ohne Abhängigkeit von seinen Mönchen, als alleiniger Herr der Güter des Kathedralklosters. Bisweilen sitzt er selbst neben seinem Amtmann, Bursar oder Terrar dem Gutsgericht vor; Einzelvorsitz scheint vermieden. Meist wird dreimal jährlich Hallmot gehalten und fast für jede der 34 Ortschaften, die dem Domstift unterstanden, ein besonderes. Eine Jury der Ortsbauern dient zur Rüge, Enquête und Urtheilsfällung; sie wird bestraft, falls sie nicht zum Verdict gelangt oder Anzeige von Unordnung im Dorfe unterlässt. Sie wählt den Dorf-Praepositus, einige landwirthschaftliche Beamte, den Pacht- und Strafgeld-Einsammler, die Bierkoster. Die unterste Stufe der Bauern sind Nativi, die nur mit des Herrn Erlaubniss das Dorf verlassen dürfen und ihren Bondagiumbesitz nur so lang es jenem beliebt behalten, die oberste persönlich freie Pächter auf Lebenszeit, die dem Prior Mannschaft und Lehnseid schwören, die also der Person nach zum Freiengericht des Priors gehören, das mehrfach in ausdrücklichem Gegensatz zum Hallmot vorkommt; vermuthlich bannt sie ihr Besitz daneben auch in diesen niederen Kreis. Auf jedem Gut ist die Domäne, die an des Priors Exchequer zu Durham verrechnet wird, getrennt von dem ausgeliehenen Land, dessen Bauern der Domäne Ackerdienst schulden. Auch die ungünstigsten Besitzrechte zeigen schon den Zug zur rechtlichen Stetigkeit. Die Wittwe behält den Hof des Verstorbenen, darf aber ohne des Herrn Erlaubniss nicht wieder heirathen. Die Pachtsumme schwankte in dem hier betrachteten Jahrhundert von ½–1 Shilling für den Acre. Wo ein Einzelpächter sich für eine freie Hofstelle nicht findet, tritt die Dorfgemeinde ein. Das

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_203.jpg&oldid=- (Version vom 4.1.2023)