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nicht mehr erwähnen, liege daran, dass schon das Common law zu Bracton’s[WS 1] Zeit sogar den ungerichtlichen Besitz gegen Gewalt mächtig schütze. Vf. verzeichnet nun diese Jahr- und Tagsätze der Stadtrechte, erklärt sie aber so, dass sie nur den Besitz schützen, welcher im Stadtgericht aufgelassen sei. Auch diese Sätze seien also schwerlich ein Rest Angels. Rechts, vielleicht sogar erst Französ. Stadtrechten nachgebildet; auch hier entspringe der Schutz einjährigen Besitzes gegen Gewalt und Klage erst aus der nicht uralten Landauflassung im Gerichtsbann. – F. Cypr. Williams, The terms real and personal in English law (Law QR ’88, 394), bespricht die Abstammung und Bedeutungs-Abweichung der Englischen Namen „Real- und Personalklage“ von der Römischen Actio in rem vel in personam seit Bracton. Bei der Englischen Realklage verfügt das Recht über die beanspruchte Sache selbst, insbesondere Grundeigenthum, bei der persönlichen nur über Schadenersatz. Der Executionsprocess bei dinglicher Klage findet sich bei Glanvilla, aber jene Distinction nicht. – John W. Salmond, The history of contract (Law QR ’87, 166): die Vertragstheorie des Englischen Rechts (12.–15. Jh. wird betrachtet) entwickle sich, nachdem Bracton’s Versuch Römische Rechtsgrundsätze darauf anzuwenden gescheitert, aus den drei Klagen auf Schuld, urkundl. Vertrag und Assumpsit (formloses Versprechen auf Causa hin). – Edw. Fry, Specific performance and Laesio fidei (Law QR Juli ’89, 235). Die specif. perf. (Versprechens-Erfüllung) ist einklagbar im Billigkeits-Gericht, während das gemeinrechtliche Gericht nur Schadenersatz für Vertragsbruch zuspricht. Vf. sieht im christlichen Verbot des Treubruchs den Ursprung kirchlicher Competenz für Klagen auf Erfüllung eines Treuworts. Es kam vor bei Heirath, Mitgiftland (nur gegen den Ausstatter verwendbar), Vertrag auf Eides- und Treuwort, beim Versprechen späteren Erscheinens für den beim Termin Entschuldigten, Versprechen späterer Zahlung ans Exchequer, bei politischen Versprechungen (Verfassungseiden, Thronfolgezusage Edward’s an Wilhelm I.). Ursprünglich stand das Treuwort neben dem Eide oder statt desselben; aber häufige Verbindung bewirkte, dass affidavit (einst = hat Treuwort gegeben) heut bedeutet: er hat schriftliche Erklärung beschworen. Ausser jenem Exchequer-Fall gehört der Bruch obiger Treuversprechen dem kirchlichen Gericht, das allen Verkehr, sobald ein Versprechen auf Treuwort dabei vorkam, an sich zu ziehen strebte. Seit den Clarendoner Constitutionen wehrt sich der Staat dagegen. Glanvilla erlaubt dem kanonischen Recht wohl geistliche Strafen gegen den Treubrecher, aber nicht die Entscheidung über den durch Treubruch occupirten Laien-Besitz. Vf. citirt Fälle in denen Grundbesitz, obwohl auf Treubruch hin vom Kläger im kirchlichen Gericht einzuklagen versucht bezw. sogar erlangt, dennoch durch staatliches Gericht dem Gegner verbleibt. Also erst das Kanzleigericht, seit Ende 14. Jhs., ermöglichte, auf Erfüllung eines Treuversprechens zu klagen. – A. le Poittevin, Des droits de la fille ou du mariage avenant dans la coutume de Normandie [1583] NRH de droit 13 (’89), 257. Maritagium competens ist das Recht der durch die Brüder vom Erbe ausgeschlossenen Schwester auf Aussteuer durch jene. Dies betrifft Englisches Recht, nicht bloss weil dies theilweise eine Tochter des Normann.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Bracten’s
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 217. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_217.jpg&oldid=- (Version vom 26.10.2022)