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J. 1789, sondern nur irgendwie auf die Revolution beziehen sollen. – d) Die Redaction des Genealogist ist nach d. Tode W. Selby’s, dem E. Warford in der Z. einen Nachruf widmet, auf Keith Murray übergegangen. – e) Von dem seit 1883 erscheinenden Δελτίον τῆς ἱστορικῆς καὶ ἐθνολογικῆς ἑταιρίας τῆς Ἑλλάδος gelangte Bd. 2 durch Heft 8 zum Abschluss.

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Lehr- und Handbücher. Nachschlagewerke. Das starke Bedürfniss nach einem Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte hat Siegel’s 1887 erschienenem Buche schon jetzt eine 2. Aufl. verschafft (Berlin, Vahlen. 9 M.) Die Gesammtphysiognomie des Werkes ist dieselbe geblieben, nicht nur in der Disposition (I. Aeussere Rechts-G. II. Innere Rechts-G.: 1. Verf.; 2. Privatrecht; 3. Criminalrecht; 4. Rechtsverfahren), sondern auch in der Behandlungsweise. Für die Ansprüche, welche auch für den Unterricht, geschweige denn für Nachschlagezwecke gestellt werden sollten, ist der Inhalt etwas dürftig, auch erhält man fast nirgends eine Andeutung der schwebenden Controversen. Ausserdem aber ist das Gebotene nicht immer genau und zuverlässig genug; wenigstens einige näher geprüfte verf.gesch. Capitel leiden bedenklich unter derartigen Mängeln: der Erzkanzler ernennt seit 1298 den Kanzler (p. 254); der Kurverein wird wie eine 1338 gegründete und dann durch wiederholte Erneuerung fortbestehende einheitliche Institution aufgefasst oder doch dargestellt (p. 258); im Reichstag gibt es die 3 „Collegien“ „nicht erst seit dem Ende des 15. Jh.“, die 2 „Bänke“ des Fürstencollegs werden als auch schon im 15. Jh. bestehend vorgeführt, und dem Erzherzog von Oesterreich wird „seit dem Privilegium majus“ (also seit d. 2. Hälfte 14. Jhs.?) sein Sitz auf d. geistl. Bank angewiesen; die Rhein. Bank soll die freien Reichsstädte, damals (1474) 14 an der Zahl, die Schwäb. die übrigen 37 unmittelbaren Städte, Reichsstädte schlechthin, umfasst haben (p. 260–61). Das sind Unrichtigkeiten und Schiefheiten, die zu rügen man nicht Specialist zu sein braucht, und leicht könnte die Liste vermehrt werden. Vielleicht sind die nicht verf.geschichtl. Abschnitte besser: für einige dem Verf. naheliegende Oesterr. Verhältnisse wird man gewiss mehr als in anderen Handbüchern finden. Recht gut und zuverlässig scheint das Register zu sein.

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In unserer Notiz über die Centralcommission für wiss. Landeskunde (s. ’89, 177) wurde aus Versehen die Anleitung zur Dt. Landes- u. Volksforschung übergangen, die von 12 Fachgelehrten bearbeitet und von Prof. A. Kirchhoff herausgegeben ist. Von den ersten naturwissenschaftl. Abschnitten leitet der Artikel J. Ranke’s betr. somat.-anthropolog. Beobachtungen zu den mehr historischen hinüber: Dialektforschung (F. Kaufmann); Volksthümliches in Glaube und Brauch, Sage u. Märchen (N. Jahn); Besiedelung, Hausbau u. landwirthschaftl. Cultur (A. Meitzen); Wirthschaftsgeographie (W. Götz). Der culturhistor. Localforschung wird damit ein für Disciplinirung vielfach dilettantischer Bestrebungen sehr wünschenswerther Wegweiser und mannigfache Anregung geboten.

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Von G. Richter’s trefflichem Handbuch, den Annalen der Dt. Geschichte, liegt jetzt der 1. Bd. der III. Abth. (Ottonen u. Salier)

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 259. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_259.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2022)