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– ein Urtheil, das kaum einen Sinn hat, wenn damit eben nicht die Ungewissheit über die Oberleitung gemeint ist. Dass er, wie Pertz ferner sagt (S. 425), „nicht zur Berathung gelangte“, ist insofern nicht zu bezweifeln, als Metternich, dem er natürlich zugestellt war, und der sich auch sicher darüber gelegentlich mündlich äusserte, es noch nicht für gerathen erachtete, durch eine ausschlaggebende Initiative einzugreifen. In Folge dessen beschäftigten sich die Preussischen Bevollmächtigten mit dessen Umarbeitung. Daraus ging hervor:

II. Auf’s neue durchgesehener und veränderter Preuss. Entwurf, B. A. Nr. 80, vom 22. April 1815 datirt. Er fehlt bei Klüber und wird auch bei Pertz nicht erwähnt. Ohne Zweifel gelangte er nicht als neuer Entwurf, sondern als neue Redaction des Entwurfes I zur Kenntniss des Oesterreichischen Cabinets, übte jedoch, wegen der grundsätzlichen Passivität Metternich’s, auch keine antreibende Wirkung aus. Zwar sprach am 24. April Stein mit Metternich, um ihn zu thätigem Eingreifen und raschem Abschluss zu bewegen, „damit das Volk beruhigt werde“; aber er erhielt von ihm nur den delphischen Orakelspruch: „Der Bund werde zu Stande kommen“. [So Pertz S. 415; genauer Stein’s Tagebuch während des Wiener Kongresses, mitgetheilt von Max Lehmann, Hist. Z. Bd. 60, 450 „sie“ d. h. „die Deutschen Angelegenheiten“ w. z. St. k.] Da der II. Entwurf wesentlich mit dem III. übereinstimmt, so begnügen wir uns mit der Hervorhebung weniger Punkte. Die Zahl der 14 Paragraphen wurde beibehalten, aber manches in denselben weiter und schärfer ausgeführt. Gleichwie in I war von irgend welchen Vorrechten Oesterreichs vor Preussen nicht die Rede, die Zweitheilung von Bundesversammlung und Rath blieb bestehen, die Bestimmungen über das Bundesgericht wurden noch mehr präcisirt. Was aber das Wichtigste war: der Paragraph über die Landstände erhielt gleich zu Anfang ein höchst bedeutsames Einschiebsel, indem es nunmehr hiess: „In allen deutschen Staaten wird die bestehende Verfassung erhalten oder eine neue dergestalt zu organisirende, dass alle Classen der Staatsbürger daran Theil nehmen, eingeführt.“ Dann folgt die Aufzählung der landständischen Rechte wie im I. Entwurf: „damit – bestehe.“ Im weiteren Verlauf sind die entbehrlichen Worte „durch die künftige Urkunde desselben“ gestrichen. Ferner heisst es bei den Unterthanenrechten mit

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 290. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_290.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)