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aller Classen der Staatsbürger“ wieder getilgt. Dagegen vervollständigte man die Unterthanenrechte nach dem Oesterr. Entwurf, ohne die eigenen aufzugeben, so dass es nunmehr hiess: „Recht der Auswanderung in einen anderen Deutschen Staat mit vollkommener Freiheit von allem Abzugsrecht, des Uebertritts“ u. s. w. Dann nach „Lehranstalten“ die „Freiheit, Grundeigenthum ausserhalb des Staats, den sie bewohnen[WS 1], zu erwerben und zu besitzen, ohne desshalb in dem fremden Staate mehr Abgaben als die dortigen eigenen Unterthanen unterworfen zu sein, sowie angemessene Pressfreiheit“ u. s. w. Nach „ausschliesst“ trat nunmehr die Aenderung ein: „Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft damit beschäftigen, die Rechte der Schriftsteller“ u. s. w.

Ein eigenes Geschick hatte die Bestimmung über die christlichen Confessionen. Der Preussische Entwurf sagte: „Die drei christlichen Religionsparteien geniessen in allen Deutschen Staaten gleiche Rechte.“ Der Oesterreichische dagegen: „Die Religionsverschiedenheit der christlichen Glaubensbekenntnisse soll keinen Unterschied im Genuss bürgerlicher und politischer Rechte begründen.“ Die Folge war, dass Oesterreich dem engeren Preussischen Entwurf, Preussen dem weiteren Oesterreichischen den Vorzug gab. Humboldt machte daher die Anmerkung: „Besser im Oesterreichischen Entwurf“.

Der Preussische Passus über die katholische Kirche erhielt jetzt auf Grund des Oesterreichischen und der Discussion folgende Aenderungen und Zusätze: „Die katholische Kirche in Deutschland wird, unter der Garantie des Bundes, eine ihre Rechte und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde Verfassung erhalten. Die gemeinsamen Anordnungen in kirchlichen Angelegenheiten, sowie die Verhandlungen wegen Bestimmung der Verhältnisse der Deutschen Bisthümer mit dem Römischen Hofe, bleiben der Bundesversammlung (also nicht den Einzelstaaten) vorbehalten.“

V. Auf Grund der Verhandlungen mit Preussen stellte Oesterreich am 13. Mai einen abgeänderten Entwurf auf, zu dessen Berathung nunmehr auch die Hannoverschen Bevollmächtigten

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: bebewohnen
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 297. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_297.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)