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indess in diese ein, und nunmehr begann eine Sturmfluth von Anträgen heranzudrängen. Voran ging Baiern; aber mit Baiern wetteiferte namentlich Darmstadt und die Summe der Kleinstaaten in rücksichtsloser Bekrittelung der Vorlage, jedoch mit dem Unterschiede, dass jenes in viel höherem Masse dazu berechtigt erscheinen durfte, wie diese. Nicht ein einziger der 17 Artikel blieb unangefochten. Und was wurde angefochten? Alles, was diesen angeblich so opferbereiten Kleinstaaten nicht genug der Ehren, der Rechte und Vorrechte einzuräumen schien. Darmstadt voran forderte, dass in den Artikeln 1, 16 und 17 das Beiwort „souverän“ für die Fürsten wieder hergestellt werde. Die Deputirten der Fürsten verlangten, dass alle Staaten „einzeln“ aufgeführt und dass auch die Unverletzbarkeit „jedes einzelnen unter ihnen“ als „Zweck des Bundes“ bezeichnet werde. Sie bestanden ferner wieder darauf, dass „allen Verbündeten gleiche Rechte“ zugesprochen und jede „Oberherrschaft irgend einer Art über den Anderen“ verpönt würde. Alle wollten bei einer Fülle von „Gesetzen oder Vereinbarungen“ im „Plenum“ je eine „Virilstimme“ haben, und überdies, dass bei „Grundgesetzen“ die „Einstimmigkeit Aller erforderlich“ sei. Auch solle die Stimmenmehrheit nirgends entscheiden können, „wo jura singulorum eintreten“. Dabei verschaffte Darmstadt durch einen Zusatz zu Art. 6 (nachher 7) wieder bei Stimmengleichheit in der engeren Bundesversammlung die Entscheidung dem „Vorsitzenden“ (nicht „Oesterreich“, wie der Oesterreichische Entwurf vom 7. Mai sich ausgedrückt hatte)[1]. Die im Entwurf noch nicht bestimmte „Volkszahl“ für die Berechtigung zu einem „Gericht dritter Instanz“, die aber der Preussische Entwurf bereits auf „300 000“ normirt hatte, sollte nach der Forderung der unglaublich opferscheuen Kleinstaaten auf „150 000 Seelen“ beschränkt werden. Charakteristisch ist ihr Verlangen, dass, falls „Bundesglieder, welche Staaten ausser dem Bunde besitzen, unter sich in Krieg gerathen, dem Deutschen Bunde vorbehalten sei, die Neutralität bewahren zu dürfen“. Im Verein mit Darmstadt und Holstein bekämpften die Deputirten der vereinigten Kleinstaaten um die Wette die Erwähnung der „Juden“ in der Bundesacte. Dagegen beantragen sie freilich

  1. Klüber S. 353. 409. 483, vgl. 310.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 311. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_311.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)