Seite:De DZfG 1890 03 326.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

bezeichnen, und zwar auch gegen die Schwäbischen, denn zu Worms, von wo Heinrich nach Magdeburg beschieden wurde, fanden wir deren ja eine Anzahl, und zu Magdeburg, wo ihm der Entscheidungstermin nach Kayna angesagt wurde, möchten doch auch noch andere seiner Stammesgenossen erschienen sein, als bloss der Abt von Schaffhausen. Ich glaube nun aber, dass es für die schliessliche Aechtung gar keiner längeren Verhandlungen bedurfte, dieselbe ergab sich naturgemäss aus Heinrich’s wiederholtem Wegbleiben; mithin fiel der Schwerpunkt in die Ladungen; und dass zu diesen, hier wesentlichsten Acten auch Stammesgenossen Heinrich’s mitgewirkt hätten, sollte vor allem betont werden.

Doch wegen des rechtlichen Interesses, welches die Frage hat, ferner weil die vielleicht manchem bedenklich erscheinende Annahme[1], dass in einer so wichtigen Urkunde ein massgebendes Wort ausgelassen sei, durch meine Deutung überflüssig wird, – aus diesen Gründen bin ich auf Eine Seite des Processes genauer eingegangen, als der nächste Zweck verlangt.

2. Den Abschnitt der Urkunde, in dem der Kaiser das Herzogthum zweiet und mit dem einen Theil den Erzbischof von Köln belehnt, verwirft Thudichum in dreifacher Motivirung:

a) In allen unbezweifelt echten Urkunden sei immer von „Engern und Westfalen“ die Rede, nicht aber von „Westfalen und Engern“. Dagegen verweise ich auf eine kaiserliche Urkunde vom 1. December 1181, worin Bernhardus dux Westfaliae et Angariae als Zeuge erscheint[2]; auf eine Erklärung des Erzbischofs Adolf von 1194, dass er in seine Provinzen, Westfaliam scilicet et Angariam, sich begeben müsse, um Unterdrückten Hilfe zu bringen[3]; auf den Titel eines dux Westvalie et Angarie, womit 1223 die königliche Kanzlei den Erzbischof Engelbert bezeichnet[4]. All’ diese Actenstücke sind uns im Original erhalten,

  1. Wenn Thudichum auch die – wie er sagt – lotterigen und kaum zu erklärenden Worte und Sätze als Verdachtsmomente heranzieht, so ist er ebenso subjectiv, als wenn er die ganze Einleitung verwirft, „weil überflüssig und künstlich redselig“. Solche Gründe werden geschulte Diplomatiker heute nicht mehr geltend machen, hoffentlich aber auch nur noch ganz wenige Juristen. Dabei ist es spasshaft, dass ein Theil der Einleitung, wie wir sehen werden, wenigstens noch in drei anderen Urkunden Friedrich’s I. wiederkehrt.
  2. Orig. Guelf. III, 547.
  3. Cod. Dipl. Westf. II, 234.
  4. Wilmans-Philippi, Die Kaiserurkk. der Provinz Westfalen II, 373.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 326. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_326.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)