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und an anderer Stelle hat Thudichum selbst sie als „unbezweifelt echte“ verwerthet[1].

b) Die Uebertragung des Herzogthums an Erzbischof Philipp gelte zuerst als Schenkung = legitime donavimus und dann doch als Belehnung = investimus. Das ist ebenso wahr als – kanzleigemäss. Z. B. sagt Friedrich I. im Juni 1152: concedimus in feudum, legitima traditione donavimus, hec donatio[2]; im April 1164: de tota terra avi et patris sui eum investivimus et ei concessimus atque donavimus[3]; im December 1174: comitatus investituram in feudum ei sollemniter dedimus, huius donationis gratuita collatio[4]; nochmals im December 1174: fidelibus nostris feudum concessimus, hec nostra donatio[5]; im August 1178: eum de manu nostra investivimus, haec nostra imperialis donatio et concessio[6]. Weitere Beispiele anzuhäufen, wäre eine Leichtigkeit, aber Zeitverschwendung.

c) Theilung des Herzogthums und Belehnung des Kölners geschehe mit Rath und Zustimmung der Fürsten, „während heimgefallene Lehen vom Könige nach eigenem Gefallen verliehen werden konnten und stets verliehen sind“. Dass die Theilung eines Herzogthums nicht ohne die Fürsten vorgenommen werden durfte, gesteht Thudichum stillschweigend zu; da jede Theilung schon der Theorie nach unzulässig war, so musste Friedrich nothwendig die Einwilligung der Fürsten nachsuchen. Wenn diese dann auch zur Belehnung des Erzbischofs ihre Zustimmung ertheilten, so mögen sie immerhin kein durch die Theorie festgesetztes Recht ausgeübt haben, aber ihre Mitwirkung entsprach der Praxis, und darauf kann es hier nur ankommen. Im J. 1101 verlieh Heinrich IV. dem Grafen von Limburg das Herzogtum Lothringen consensu omnium principum curiae accedente[7]. Es mag sein, dass der Autor, welcher erst zu Ende des 12. Jahrhunderts schrieb, den Vorgang aus den Anschauungen seiner Zeit beurtheilt, aber seine Zeit ist die Zeit unserer Urkunde. Friedrich I. hat 1156 de consilio et iudicio principum das von Baiern abgezweigte Oesterreich zum Herzogthum erhoben und dem Markgrafen

  1. S. 100 Anm. 2; S. 101 Anm. 2; S. 102 Anm. 3.
  2. Stumpf, Acta imp. 482.
  3. ibid. 516.
  4. M. G. LL. II, 145.
  5. Ficker, Forschgn. zur Reichs- u. Rechtsgesch. Italiens IV, 187.
  6. Stumpf, Acta imp. 690.
  7. Annal. Aureævall. M. G. SS. XVI, 683.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 327. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_327.jpg&oldid=- (Version vom 30.10.2022)