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Antheilnahme an der Bekämpfung der Ketzerei ist uns durch einen Erlass vom 15. Februar 1384 bezeugt, welcher die Unterstützung eines als Inquisitor fungirenden ungenannten Dominicanerpriors seitens aller Unterthanen des Königs, besonders aber der Böhmischen Behörden anordnet; die letzteren sind gehalten, für den Unterhalt des Inquisitors zu sorgen und ihm geeignete Gefängnisse zur Verfügung zu stellen[1]. Durch eine weitere Verordnung, die durch Ausrufer allenthalben bekannt gemacht wurde, forderte Wenzel um 1388 zur allgemeinen Ausrottung der „Begharden und Hypocriten“ auf, wobei der Name „Beghardia“ bereits in der später allgemein angewandten Bedeutung von „Ketzerei“ gebraucht wird. Aus einem Erlasse des schon damals mit dem König verfeindeten Prager Erzbischofs Johann von Jenzenstein vom 10. Juni 1388 erfahren wir, dass die königliche Verordnung ohne dessen Wissen und Willen ergangen war und dass unter der Anklage der „Beghardia“ auch viele Rechtgläubige verfolgt wurden; der Erzbischof machte daher bekannt, dass über die Schuldfrage nur er und seine Stellvertreter zu entscheiden hätten und bedrohte falsche Anklagen mit der Excommunication, sowie mit Geld- und Gefängnissstrafen[2]. Was die Erfolge der

    Böhmische Abschwörungsformel enthält, in Zeitschrift f. Kirchengesch. X, 2 (1888), S. 329.

  1. Pelzel, Lebensgeschichte des Königs Wenceslaus. I, Urkundenb. S. 63 f. Ueber die verfolgten Ketzer heisst es nur ganz allgemein: sanctum inquisitionis heretice pravitatis negotium tanto desideramus ardentius promovere, quanto per emulos fidei catholice nomen domini nostri Jesu Christi – – – eiusque sacratissime genitricis constat, quantum in ipsis est, crudelius blasphemari.
  2. Die bischöfliche Verordnung ist abgedruckt bei Friedjung, Kaiser Karl IV., S. 328 und durch Loserth, Beiträge zur Gesch. der Husitischen Bewegung. I, Archiv für Oesterreichische Gesch. 55, 378 vielfach verbessert. Dass es sich nicht um die Verfolgung wirklicher Begharden und Beginen, oder wenigstens nicht ausschliesslich um eine solche handelte, geht daraus hervor, dass die Beginen, deren Convente weitaus zahlreicher waren, als die der Begharden, überhaupt nicht in dem Edicte erwähnt, und dass „Beghardia“ und „Hyppocrisis“ als gleichbedeutende Begriffe gebraucht werden. Würde die Verfolgung nur gegen wirkliche Beginen und Begharden gerichtet gewesen sein, so lässt sich nicht denken, dass der Erzbischof, wie es von seiner Seite geschah, ein so grosses Gewicht auf die Zeugenaussagen legte, welche die Anklage auf „Beghardia“ begründen sollten; die Zugehörigkeit zu einem Beginen- oder Begharden-Convente rücksichtlich eines Angehörigen
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_03_344.jpg&oldid=- (Version vom 31.10.2022)