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gewährten halben) Nachlass der servitia werden die schuldigen servitia aus älterer Zeit zur Hälfte erlassen u. s. w. Der Genetiv communium et minutorum servitiorum gehört sowohl zu remissione als zu debita. – Fast mit gleichen Worten wird dasselbe auch für die Deutsche Nation festgesetzt (Hübler, S. 183); und das schliesst die Anschauung aus, als handle es sich an dieser Stelle im Französischen Concordat um Sonderbestimmungen.

Warum steht aber diese Bestimmung nach der Bemerkung: „quae omnia in praesenti capitulo“ u. s. w.? Die Antwort scheint mir erst der mit „quae debita“ eingeleitete Satz zu geben, welcher eine Bestimmung enthält, deren Wirksamkeit sich nicht auf ganz Gallien erstreckt. Die Schulden sind zwar in (ganz) Gallien (in Galliis) den Collectoren zu entrichten, aber mit Zwangsgewalt (coërcitio) sollen diese doch nur vorgehen im Herrschaftsgebiet des Papstes (in Galliis, ubi dominus noster disponet). Damit scheint mir die Einschaltung: „Quae omnia – pro tota natione Gallicana“ genügend erklärt, sie erschien nothwendig, weil von den folgenden Bestimmungen, die untereinander eng zusammenhängen, sich ein Theil, aber nur der letzte, nur auf Avignon und Venaissin bezog.

Die zweite von Hübler für seine Behauptung ins Treffen geführte Stelle steht am Schluss des Abschnittes „de provisione“; es heisst dort: „Quia circa qualitates graduatorum nobiliumque et literatorum ad effectum promotionis eorum ad dignitates, honores et beneficia ecclesiastica – – – nondum haberi potuit plenaria concordia, dominus noster cum deputandis ad hoc per nationes singulas, quantum fieri commode poterit, providebit.“ Hübler erklärt (S. 48), dass an dieser Stelle ausdrücklich die Betheiligung mehrerer Nationen an dem Abkommen anerkannt werde. „Da die Deutschen und Engländer mit der Curie selbständige Separatverträge schlossen, auf sie mithin die plures nationes nicht bezogen werden können, so liegt schon hiernach die Vermuthung nahe, dass die Mitcontrahenten des in Rede stehenden Concordats in der Spanischen und Italienischen Nation zu finden sind.“

Diese Folgerung ist vielleicht zulässig, wenn sich im Deutschen und Englischen Concordat entsprechende Verfügungen über die Vorrechte der Graduirten finden. Es kann doch nicht geleugnet werden, dass die Vertreter der Universitäten innerhalb der Deutschen und Englischen Nation die besonderen Interessen ihres Standes, die hier in Frage kamen, ebenso betrieben, wie die Romanen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_005.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)