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Das Deutsche Concordat enthält allerdings Bestimmungen, welche die Vorrechte der Graduirten regeln, das Englische keine. Wir wissen, dass die Verhandlungen mit der Englischen Nation sich besonders schwierig gestalteten, die Frage wegen der Prärogativen der Universitäten war einer der Gründe; mindestens müsste daher noch die Englische Nation unter jene „singulae nationes“ einbegriffen werden, aber ich glaube, dass man auch die Deutsche Nation wird einbeziehen dürfen.

Man erinnere sich, dass in der 43. Sitzung (1418 März 21) den Nationen die Concordate, offenbar bereits in endgültige Form gebracht, vorgelegt wurden, worauf das placet ertheilt wurde. Damals aber hatte selbst die Deutsche Nation, wie Hübler selbst hervorhebt (S. 53), bezüglich der Vorrechte der Graduirten sich noch nicht mit der Curie geeinigt; so konnte mit Recht der Papst im Französischen Concordat, das ja auch vor dem 21. März abgefasst wurde, sagen, dass er mit jeder der einzelnen Nationen noch darüber verhandeln werde. Erst nach jener Sitzung wird wenigstens mit der Deutschen Nation in jenem Punkt eine Vereinbarung erzielt, deren Ergebniss in einem dem zweiten Artikel angehängten Nachtrag vorliegt, auf dessen von der Fassung der Concordate abweichende und an die Kanzleiregeln erinnernde Stilisirung schon Hübler selbst aufmerksam gemacht hat (S. 54, Anm. 149). So scheint mir auch der letzte Vorwand weg zu fallen jene Stelle bloss auf die Romanischen Nationen zu beschränken.

Ich komme nun[WS 1] zur dritten Stelle, auf die Hübler und nach ihm Hefele, als auf die beweiskräftigste den grössten Nachdruck legen. Sie gehört gleichfalls dem zweiten Artikel an, wo es sich um die Stellung der nicht exemten Abteien zu dem Provisionsrecht des Papstes handelt; dort heisst es: „de abbatiis autem sedi apostolicae non immediate subiectis, quarum fructus secundum taxationem decimae 200 librarum Turonensium parvorum, in Italia vero et Hispania 60 librarum Turonensium parvorum valorem annuum non excedant, fiant confirmationes aut provisiones canonice“ etc. (Hübler, S. 198). Hübler meint, dass durch den ganzen Artikel daher das päpstliche Provisionsrecht nicht bloss für den Bereich der Französischen, sondern zugleich für den der Spanischen und Italienischen Kirche abweichend voneinander neu formirt wurde (S. 48).

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nur
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_006.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)