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einem gemeinsamen Romanischen Concordat erweist sich als unzulässig. Das Eine aber wird man nach wie vor Hübler zugestehen dürfen, dass die Fassung des Gallicanischen Concordats auch für die beiden übrigen Nationen die massgebende geworden ist.

Ich will nicht leugnen, dass ich selbst die Vermuthung gehegt habe, es könne irgend Jemand, der von den fünf Nationen auf dem Concil wusste und von dem Abschluss der Concordate Kunde hatte, auf den Gedanken gekommen sein, aus einem gemeinsamen Romanischen Concordat durch etliche passende Aenderungen sich ein Spanisches zurecht zu machen. Aber warum er gerade jene Auslassungen vorgenommen hat, warum er seine Vorlage durch jenen wichtigen Zusatz bereichert hat, wird damit nicht erklärt. – Ich glaube zudem, dass meine Annahmen durch die Beschaffenheit und die Herkunft der Handschrift selbst unterstützt werden.

Cod. 5474 gehörte vordem dem Kloster der regulirten Chorherren in Wiener-Neustadt und zwar als ein Geschenk des Kaisers Friedrich IV., der die Handschrift, wie ich vermuthe, auf seinem Römerzug von einem Curialen erwarb; denn die Innenseite des Deckels lässt trotz alles Radirens noch die Worte erkennen: iste liber est … litterarum apostolicarum scriptoris. Ueber seine innere Beschaffenheit hoffe ich in nicht allzu ferner Zeit berichten zu können, er enthält die soweit bisher bekannt reichhaltigste Zusammenstellung päpstlicher Kanzleiregeln bis auf Eugen IV., und ist eine der vielen Deutschen Handschriften, die v. Ottenthal bei der Herausgabe seiner regulae cancellariae unberücksichtigt gelassen hat; aus der genannten, wie aus anderen Handschriften habe ich sehr zahlreiche Nachträge zu jenem Werk sammeln können, die ich demnächst zu veröffentlichen gedenke.

Die Handschrift ist nicht einheitlich angelegt gewesen, sondern aus verschiedenen Lagen zusammengebunden, die ursprünglich selbständig waren oder anderen Verbänden angehörten. Auf zwei Quinternionen, die, wie das erste Blatt derselben (f. 90) erkennen lässt, gleichfalls früher in einen anderen Zusammenhang gehörten, stehen die Concordate, die ein Beamter der päpstlichen Kanzlei seiner Regelsammlung einverleibte, weil durch dieselben so vielen Kanzleiregeln derogirt wurde. Dieser dürfte doch wohl auch genau gewusst haben, ob es in Wirklichkeit ein

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_012.jpg&oldid=- (Version vom 18.9.2022)