Seite:De DZfG 1890 04 115.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der eben aufkommenden Deutschen Städte wiedergibt! Er tadelt mich, dass ich mich auf Medebach berufen habe, nimmt aber selbst keinen Anstand, von der betreffenden Medebacher Urkunde Gebrauch zu machen (S. 297).

Den Vorwurf, dass die von mir benutzten Quellen zu späten Datums seien, erhebt Köhne dann noch bei zwei besonderen Anlässen. In dem einen Fall hat mich bereits Sohm gegen Köhne’s Polemik vertheidigt[1]. In dem anderen handelt es sich darum, ob die von mir benutzten Quellen für die Bestimmung der Competenz der Landgemeinde beweiskräftig sind. Ich bemerke dazu, dass es durchaus nicht meine Absicht war, in einer Arbeit über Städtewesen vollständige Angaben über die Verhältnisse der Landgemeinden zu machen – die Competenz der Landgemeinde sollte nur durch einzelne Beispiele illustrirt werden[2] –; dass es ferner eine geringe Kenntniss unserer Nachrichten über ländliche Verhältnisse verräth, wenn Köhne Quellen über die Competenz der Landgemeinden aus der Zeit vor dem 13. Jahrhundert verlangt. Die Verhältnisse der Landgemeinden lassen sich bekanntlich nur darstellen, wenn man aus späteren Nachrichten zurückschliesst. Die späteren Quellen zu ignoriren ist ja bequem, aber gewiss nicht wissenschaftlich[3].

Die hier besprochenen Dinge nebst einer Anzahl Einzelheiten[4]

  1. Sohm a. a. O. S. 62 Anm. 85.
  2. Ich habe bemerkt („Stadtgemeinde“ S. 5 Anm. 9): „Andere Beispiele in den angeführten Werken“. Ich habe mich also nicht bloss, wie K. S. 369 behauptet, auf den Sachsenspiegel und zwei Urkundenstellen berufen. Er hätte zuvor wenigstens jene Werke durchsehen sollen.
  3. K. hätte die Interpretation der betr. Stelle des Ssp., der ich mich angeschlossen habe, in Zweifel ziehen können (wie es Sohm a. a. O. S. 74 Anm. 104 gethan). Das wäre eine Sache für sich. Er hat jenes indessen nicht gethan. – Wenn K. S. 370 Anm. 1 meint, es handle sich bei der Gemeinde Erpel um eine „in Bildung begriffene Competenz“, so gilt das höchstens in dem Sinne, dass ein bestimmtes Organ der Gemeinde fortan eine Competenz derselben ausüben soll; die Competenz der Gemeinde selbst (gegenüber dem Staate) aber ist nicht erst „in Bildung begriffen“.
  4. Selbst wenn die einzelnen Versehen, die K. mir vorwirft, thatsächlich vorhanden wären, würde mein wissenschaftlicher Ruf wohl nicht erheblich leiden. Im Folgenden mag aber gezeigt werden, wie es sich mit jenen Vorwürfen verhält. Ein Theil erledigt sich dadurch, dass K. das Verständniss für Ironie fehlt. Unter Umständen ist m. E. die Ironie die einzig zulässige Form der Polemik. Ich werde der Behauptung, dass die Ottonischen Privilegien die ständischen Verhältnisse beeinflusst haben, ferner der anderen, dass „der grösste Theil des späteren Gewerbe- und Zunftrechts“ aus den Bussordnungen stamme, stets nur ironisch entgegentreten.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_115.jpg&oldid=- (Version vom 18.10.2022)