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in seinem Sarg gefundenes Johannes-Evangelium bewahrt. Mit der Gluth des Pilgers schildert Verf. Lindisfarne, wo er lange Seelsorger war, und die Nachbarinseln. Ueber Tynemouth aber hätte er nicht alte Irrthümer [ohne Quelle, aber wörtlich aus Lewis, Topogr. dict.] abschreiben sollen. S. 43 u. 47 lies Ida für Ina.

E. Henderson, Verbrechen und Strafen in England während der Zeit von Wilhelm I. bis Edward I. Ein Beitrag zur Culturgesch. Englands im MA. Berl. Diss. 1890. 8°. 74 p. Das Thema ist glücklich gewählt und richtig begrenzt. Eine reiche Anzahl benutzter histor. Quellen und eine nur zu kleine von Urkunden zählt Verf. in Cap. I auf. Vorarbeiten lagen ihm fast keine vor [Pike, Hist. of crime; Schmid, Ges. der Angels. (Glossar: Strafe); Akerman, Furca and fossa; Maitland (in Law QR u. a.; s. oben II, 230 f.; III, 214. 235) erwähnt er nicht]. Sodann erörtert Cap. II die Ursachen der verschiedenartigen Bestrafung des gleichen Verbrechens; III. Todesstrafe, Verbrechen, auf welche sie gesetzt war; IV. Verstümmelungs-, V. Freiheits-, VI. Vermögens-, VII. Ehrenstrafe; jedesmal folgt das Verbrechen erst der Strafe, in verkehrter Ordnung. Auch gehört der fiscale, die Gerechtigkeit störende Einfluss unter II statt unter VI. Dass Gefängniss und Todesstrafe im 13. Jahrh. öfter, diese erst jetzt mit grässlicher Qual, Verstümmelungen dagegen seltener als im 11. verhängt wurden, bestätigt sich auch hier. Solch allgemeine Ergebnisse dürfte Verf. deutlicher hervorheben; mit einer an sich lobenswerthen Vorsicht spricht er sie nur zweifelnd aus. Dass aber die Abschreckungstheorie die Strafen beeinflusste, belegen viele Quellen. Im Ganzen sammelt und ordnet diese fleissige Erstlingsschrift doch in höchst dankenswerther Weise die hauptsächlichen Beispiele von Verbrechen und Strafe, so dass der Jurist leicht ein durchsichtigeres System mit feineren Unterscheidungen daraus wird aufbauen können.

Im Einzelnen verbessere man p. 4¹ Pauli statt Lappenberg; ferner die Daten des Todes von Eadmer, Malmesbury, Girald, Hugo v. Lincoln und der Endpunkte der Werke Newboroughs und Dicetos; [sog.] Benedict ist irrig mit Walter Coventr. confundirt; Articuli baronum heisst die Petition vor der Magna charta, dagegen das Gesetz von 1259: Provisionen. Den John of Oxenedes fortzulassen, ist kein Vorwurf gegen Mullinger: was Verf. daraus citirt, kommt aus Bury St. Edmund’s; überhaupt wäre recht oft statt des späten Abschreibers dessen zeitgenössische Quelle zu nennen. So ist p. 15⁴ eine Hinrichtung von 1196 citirt aus Wendover [die Stelle gehört Diceto] als „zur Zeit Wilhelm’s II.“ und aus Gervas als „ein Jahrhundert später“ geschehen. – Libertas p. 11 heisst baroniales Privileg, nicht Freiheit; Rotulus der Juden Pentateuch, nicht Talmud; Tumbril Tauchstuhl; calculum portans diffinitivum [Endurtheil empfangend p. 71] ist kein Beleg für eine Strafe des Steinetragens. Die Strafen der befristeten

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1890, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1890_04_148.jpg&oldid=- (Version vom 6.12.2022)