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sie war die bequemste Form der Staatsverwaltung und entsprach am besten dem unruhigen Geiste der ersten Normannischen Fürsten. Die directe Besoldungsmethode, wie sie bei den unteren Beamten: Castellan, Turmarcha und Judex von vornherein bestanden hatte, wird sich erst allmählig mit der Consolidation des Reiches auf die oberen Beamten ausgedehnt haben. Friedrich II. hat sie für alle Baillis durchzuführen versucht[1], er beruft sich dabei ausdrücklich auf das providum et salubre consilium antiquorum, d. h. seiner Vorgänger im Römischen Reich, deren Willen er aus der ihm vorliegenden Gesetzessammlung kennen lernen konnte.

Allmählich verschwand der abenteuerliche Zug, welcher die Anfänge der Normannischen Staatsgründung charakterisirt hatte. Es kam eine Zeit, da der Abendländer mit Neid auf das halborientalische Reich blickte, in dem der Friede eine sichere Stätte hatte[2]. König Roger hatte die einzelnen Normannischen Herrschaften zu einem grossen Reiche vereinigt, die Städte, welche in verschiedenartigem Verhältniss zu der Krone standen, wurden in Provinzen geordnet und unter ein allgemeines Gesetz gebeugt. Schon begann der junge Normannische Staat, welcher die Elemente geldwirthschaftlicher Staatskunst bei den Griechen gelernt hatte, sich von seinem Vorbild zu emancipiren. Als König Roger das Amt des Camerarius und Justiciarius einführte, that er den ersten Schritt zur Ausbildung eines Systems von provinziellen Fachbeamten, wie sie der Byzantinische Staat nicht gekannt hatte; in der Verfassung Friedrich’s II. sind dann die Geschäfte, welche der Byzantinische Stratege in seiner Person vereinigt hatte, auf eine Reihe von Fachbeamten, den Justiciarius, Camerarius, Magister fundicariorum, Magister portulanorum,

  1. Huillard-Bréholles IV, 1, p. 202 ff.
  2. Vgl. den Brief Peter’s von Clugny bei Migne T. 189 c. 4 Nr. 37: „Sicilien, Calabrien, Apulien, vordem Schlupfwinkel der Saracenen und Räuberhöhlen, sind nun durch Euch Friedenstätten, ein Hafen der Ruhe und das herrlichste Reich geworden, in welchem gleichsam ein zweiter friedfertiger Salomo herrscht. Möchten doch auch das arme unglückliche Tuscien und die umliegenden Gegenden Eurer Herrschaft hinzugefügt und jene verlorenen Länder in die Grenzen Eures Friedensreiches gezogen werden“. So übersetzt die Stelle Giesebrecht IV p. 200. Im Allgem. vgl. Amari, Storia dei Musulmanni III p. 441 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_049.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)