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provinciae, ein assessor beigegeben zu werden pflegte. Ficker[1] dagegen leugnet den Zusammenhang des Amtes des Assessors mit dem Amte des Podestà, er weist Assessoren schon früher in geistlichen Gerichten nach, und meint, dass zum wenigsten der Name hier zuerst im Anschluss an Römisch-rechtliche Studien Eingang gefunden habe. Vielleicht ist es aber nur Zufall, dass wir den Assessor zuerst im geistlichen Gericht nachweisen können, die Assessoren des Erzbischofs von Ravenna sind immerhin später als der erste Podestà in Bologna. Jedenfalls verdient es Beachtung, dass wir in der Constitutio Sicula dem Bailli geradeso einen Assessor beigesellt finden, wie dem Oberitalienischen Podestà[2].


V. Consules.

Für die Geschichte der städtischen Emancipation im 11. und 12. Jahrhundert lässt sich zweifellos ein Zusammenhang zwischen den revolutionären Vorgängen in den verschiedenen Ländern Europas wahrnehmen, ein Zusammenhang, wie er in analoger Weise bei den Staatsumwälzungen der neueren Zeit beobachtet ist. Es liegen überall der städtischen Bewegung die gleichen culturgeschichtlichen Voraussetzungen zu Grunde, aber in dem Fortschritt der Bewegung durch die Länder Europas möchte man meinen, dass der aufrührerische Geist ansteckend gewirkt habe; vor allem ist dem Beispiel einer fest ausgeprägten Verfassungsform auf die Nachbarstaaten eine verführerische Kraft zuzuschreiben.

Denn es war niemals leicht, Revolution zu machen, im Mittelalter so wenig als in der Neuzeit; den herrschenden Mächten, so sehr sie mit den Bedürfnissen der Zeit in Widerspruch gerathen sind, steht die mächtige Autorität der Vergangenheit zur Seite. Dieser gilt es eine neue Autorität in einer Verfassungsform entgegenzustellen, die sich anderwärts schon bewährt hat. Man kennt die Rolle, welche die Französische Verfassung von 1793 in dieser Richtung gespielt hat; eine ähnliche Rolle spielte in der städtischen Bewegung des Mittelalters die Consulatsverfassung in Italien, Südfrankreich und Deutschland.

Die neue Form schloss ein gemeinsames Band um die früher

  1. III p. 321 ff., vgl. p. 308–315.
  2. Huillard-Bréholles IV, 1 p. 198.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_057.jpg&oldid=- (Version vom 15.10.2022)