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hansze kopluden“, worauf dann auch ein Alldingsbeschluss vom 1. Juli 1490 den Engländern sowohl als den Deutschen, „welche des Königs Brief für sich haben“, den Betrieb des Handels auf der Insel verstattete. Es begreift sich, dass jetzt auch die Hanse selbst das Bergener Contor nicht mehr in früherer Weise in Schutz nahm. Auf den Hansetagen von 1494 und 1505 sehen wir nur noch die Fahrt nach den Orkneys, Shetland und den Faröern verboten, dagegen nicht mehr die nach Island; im Jahre 1513 aber sehen wir König Christian II., und zwar auf Verlangen Lübecks, zwar den Städten wieder im Interesse des Contors die directe Fahrt zwischen Island und Deutschland verwehren, dagegen aber das Ueberführen des Fisches von Island nach England gestatten, wie dieses seitdem noch öfter verstattet wird, – natürlich weil hierdurch nur den Engländern, nicht dem Bergener Contor, Concurrenz gemacht wurde. Ja durch Alldingsbeschlüsse der Jahre 1526 und 1533 wurde den jungen Deutschen, welche den dortigen Handelsbetrieb erlernen wollten, sogar der Winteraufenthalt auf Island verstattet. Daran ist indessen nicht zu denken, dass damals den Hanseaten oder anderen Fremden an der Gesetzgebung des Landes irgendwelcher Antheil zugestanden hätte, wie der Verfasser, S. 20, dies annimmt. Wir wissen, und der Verfasser hätte dies aus Jón Arnason’s „Historisk Indledning til den gamle og nye Islandske Rœttergang“ (1762), oder aus Jón Sigurđsson’s Schrift „Om Islands statsretlige Forhold“ (1855) ersehen können, dass die gesetzgebende Gewalt damals theils vom König, theils vom Allding im Vereine mit dem Statthalter und den Lögmännern des Königs ausgeübt wurde, und dass letzteren Falls seitens des Alldings zunächst die „lögrètta“, und neben ihr allenfalls auch noch die übrige Landsgemeinde die Beschlüsse zu fassen hatte. Für ausländische Kaufleute war weder dort noch da Raum zur Betheiligung, wogegen diesen natürlich unbenommen blieb, in Sachen, welche ihre eigenen Interessen berührten, sich mit Gesuchen an den König oder an das Allding zu wenden, und allenfalls auch überlassen werden konnte, die vom König oder Allding erlassenen Satzungen ihren eigenen Angehörigen zu publiciren. Wenn ferner Erzbischof Olaf von Drontheim in den Jahren 1531 und 1532 sich über eine „Verlehnung“ Islands an die Hamburger beschwert, so kann hierunter wohl nur die Verwilligung des (ausschliesslichen?) Handelsbetriebes gegen eine bestimmte Abgabe zu verstehen sein, da als Grund der Beschwerde angeführt wird, dass der Entgang der Isländischen Waaren Norwegen sehr beschwerlich falle (Diplom. norv. VIII, Nr. 707 S. 746 und IX, Nr. 670 S.682), und überdies das Amt des Statthalters zu jener Zeit nachweisbar nicht in der Hand der Hamburger war (vgl. des Propstes Jón Halldórsson

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_180.jpg&oldid=- (Version vom 19.2.2017)