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Zweifel in Baiern und anderwärts der Deutsche und geschichtl. Unterricht mehr aus dem Hintergrunde hervortreten und eine Erweiterung und Vertiefung erfahren wird. Man kann und wird einwenden, dass wir auf diese Weise dem „Fachlehrersystem“ zusteuern. Das würde aber nur dann der Fall sein, wenn auch an den Gymnasien wie an den technischen Unterrichtsanstalten ein Lehramt der Deutschen Sprache, der Geschichte und Geographie eingeführt und eine darauf bezügliche Haupt- und Specialprüfung vorgeschrieben würde. Der in den Gymnasialclassen thätige Germanist und Historiker wird aber nach wie vor auch zum Unterrichte in philologischen Lehrfächern verwendet werden müssen, aus denen er die Hauptprüfung bestanden hat. Zu dem Zwecke aber und damit es nicht den Anschein gewinne, als ob auf die Ablegung der Deutschen und historischen Specialprüfung eine Prämie gesetzt sei, sollen die Candidaten zu dieser Specialprüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Hauptprüfung mit der ersten oder zweiten (nicht auch mit der dritten) Note bestanden haben. [Die gleiche Bestimmung gilt nämlich auch für die philolog. Specialprüfung.]

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Diesem Antrage, der noch eine theilweise Ergänzung in einem Referate Prof. J. v. Müller’s erhielt, entsprechen dann die folgenden Bestimmungen: I. In der Hauptprüfung tritt fortan an die Stelle der mündlichen Prüfung aus der Geschichte eine schriftliche. Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sich daraus erkennen lässt, ob sich der Candidat ein historisches Urtheil gebildet hat. II. Mit Wirkung ebenfalls schon für das laufende Jahr wird hinsichtlich der Befähigung zur Verwendung und Anstellung als Ordinarius in allen Classen eines humanist. und eines Realgymnasiums die Specialprüfung aus der Geschichte und jene aus dem Deutschen der Specialprüfung aus der classischen Philologie gleichgestellt. Die Zulassung zu einer dieser drei Prüfungen mit der vorbezeichneten Wirkung hat jedoch zur Voraussetzung, dass die Candidaten sich vorher in der Hauptprüfung aus den philologisch-historischen Fächern die Note I oder II erworben haben.

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Von den den Schulunterricht direct berührenden Bestimmungen betrifft dann noch folgende die Geschichte: Für die mündliche Absolutorialprüfung tritt die Aenderung ein, dass in der Prüfung aus der Geschichte, abgesehen von einer übersichtlichen Kenntniss der hauptsächlichsten Thatsachen der allgemeinen Geschichte, nicht mehr eine genauere Kenntniss der Römischen, Griechischen und Deutschen Geschichte, sondern nur eine genauere Kenntniss der Deutschen Geschichte gefordert wird; von der Baierischen Geschichte sind, wie seither, besonders die Partien zu berücksichtigen, welche in das Gebiet der allgemeinen und Deutschen Geschichte eingreifen. Auch die Tendenz dieser Aenderung berührt sich mit den in Preussen angestrebten Reformen, welche wir im vorigen Heft besprachen, nur dass von einer Verbindung mit socialpolitischen Zielen hier nicht die Rede ist.

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Zeitschriften. In die Redaction des Historischen Jahrbuchs sind zur Entlastung Prof. Grauert’s als Mitherausgeber Prof. Pastor in Innsbruck und Prof. Schnürer in Freiburg (Schweiz) eingetreten. – Von der Aenderung in unseren eigenen Redactionsverhältnissen sei hier

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_218.jpg&oldid=- (Version vom 22.12.2022)