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für die Landbevölkerung, und das Salzmonopol warf ein Vierteljahrhundert darauf jährlich 14 350 Goldgulden ab.

Der Weinzoll, der in der folgenden Rubrik der Einnahmen figurirt, wurde von allem in Florenz ausgeschenkten Weine erhoben. Ein gewisses Quantum Wein durfte sich jeder vor dem 1. November einlegen; vom 1. November an, an welchem Tage der neue Wein zuerst verschenkt werden durfte, hatten die Weinwirthe Taxen, die nach den Terminen, bis zum 1. Februar, 1. Mai und 1. November festgesetzt waren[1]. Später war die Weinsteuer verpachtet und trug z. B. im Jahre 1298 nicht weniger als 11 225 Lire ein[2]. Im folgenden Jahre, so scheint es wenigstens, ging man zu einem anderen Erhebungsverfahren über. Man setzte fest, dass von jedem Fass (congio) Wein so viele Soldi Kleinmünze zu zahlen sei, als das Quart Wein Denare koste. Nur für den Wein aus Griechenland, den Vino vernaccia und den der Riviera, die übrigens nicht in unbeschränkter Quantität an die Einzelnen ausgeschenkt werden durften, wurden höhere Abgaben normirt. Für jede Salma von dem Vernaccia waren 20, für den Griechischen und den Rivierawein 10 Lire zu zahlen. Im Jahre 1328 warf dieser Weinzoll jährlich 58 300 Goldgulden ab.

Eine weitere Rubrik nahm die Einkünfte auf, welche aus der „vendita dei mercati e di quella dei divieti“, wie es bei Gherardi heisst[3], einkamen. Unzweifelhaft, wenn man Abgabenverzeichnisse späterer Zeiten damit vergleicht, erwuchs diese Einnahme aus dem Verkaufe von Marktgerechtigkeiten an die Orte der Grafschaft, die auch Wochenmärkte hielten, und aus den Gebühren, welche die Verkäufer namentlich von lebenden Thieren dort entrichten mussten. Die Erhebung dieser Abgaben wurde jährlich an die Höchstbietenden verpachtet[4]. Einen der wichtigsten

  1. Weitläufige Verhandlungen hierüber am 14., 18. und 20. Juli 1285. Consulte I, 261; 266–68. II, 57. S. auch J. del Lungo, Dino Compagni II S. 150 Anm. 14. Einige Sorten Wein, z. B. Vinum tribianum (von Trebbio im Chianti?), wurde erst im März ausgeschenkt (Consulte vom 12. März 1292).
  2. Provision vom 14. Februar 1298.
  3. Gherardi a. a. O. S. 318.
  4. Es war mancherlei in den Comunen verboten, was man durch Bezahlung einer Geldsumme erlaubt erhielt, z. B. das Tragen von Waffen. Aber vielleicht sind auch Polizeistrafen hier zu verstehen, die sich auf gewisse Verbote, z. B. in einer Kneipe (taberna) zu speisen, bezogen. Doch ist mir nicht klar, wie hier diese Strafsummen verpachtet werden konnten.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_264.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)