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commitentium malleficia et alia enormia delicta, volentium se defendere praetextu clericalis beneficii“[1]. Ein durch einen ungenannten Kleriker begangenes Verbrechen hat offenbar den Eifer des Volksraths angefacht. Der Pfaffe, der sich in der Gewalt des Podestà befand und den der Bischof von Volterra aus dem Klerus stossen sollte, wurde von der weltlichen Obrigkeit mit Strafe bedroht. Schon am 28. August rieth einer der Rathsherren, wenn der Bischof den verhafteten und geständigen Verbrecher nicht aus dem ordo entferne, mit ihm lediglich als einem Laien zu verfahren. Der Klerus war darüber aufgebracht und griff zu den üblichen Hilfsmitteln zur Vertheidigung seiner Vorrechte, und drohte die Executivbeamten der Stadt, den Podestà und seine Räthe u. s. w., und dann die Stadt selbst mit den kirchlichen Censuren zu belegen. Jetzt wurden Rathsversammlungen über Rathsversammlungen gehalten, zu denen vorzugsweise Kenner des bürgerlichen und canonischen Rechtes zugezogen wurden. Aber auch Adliche, Kaufleute und Handwerker ergreifen das Wort. Die Magnaten stehen meistens auf Seiten des Klerus. Nur Bonaccorso Bellincioni degli Adimari räth zur kräftigsten Abwehr der geistlichen Ansprüche. Dabei wird er von dem fortgeschrittensten Mitglied der damaligen Popolanen, dem Schlachthausbesitzer Dino di Giovanni, genannt Pecora, aufs Kräftigste unterstützt. Dieser rieth schon am 30. August, allen Staatsangehörigen zu untersagen, den Klerikern ihre Ländereien zu bebauen und in deren Häusern zu wohnen; den verbrecherischen Pfaffen, den man in der Hand habe, solle man nach dem Rechte strafen[2]. Noch kräftigere Massregeln schlägt er am 10. September vor. Wenn die Kleriker nicht binnen drei Tagen den Process zurückzögen, den sie gegen die Comune angestrengt haben sollten, so möge man ihnen den Rechtsschutz der Comune entziehen, so dass sich jeder an ihnen vergreifen könne[3]. Soweit beabsichtigte aber die Mehrheit der Rathsherren keineswegs zu gehen. Die Geistlichkeit, welche besonders darüber aufgebracht war, dass man jene Paragraphen der Statuten, die von ihren Privilegien handelten, getilgt hatte, schritt dagegen zum Aeussersten und

  1. Le Consulte I, 258 u. 284.
  2. Le Consulte I, 287.
  3. Le Consulte I, 298.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_272.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)