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verhängte das Interdict über die Stadt. Keine Messe wurde gelesen. Doch der Papst hatte noch nicht gesprochen und diesen zu gewinnen war das Bestreben der Mittelpartei. Denn in dieser Weise pflegten häufig Conflicte zwischen den Städten und ihrem Klerus beigelegt zu werden, dass man die Curie für sich gewann und dann die kirchlichen Censuren aufgehoben wurden. Da in der Regel eine derartige Mediation nicht ohne bedeutende Geldopfer von Seiten der Comune zu Stande kam, war es doch vielleicht kürzer, sich untereinander zu verständigen. Aber wer sollte den Anfang machen? Die Comune mit der Zurückziehung der Streichung des Statutenparagraphen oder der Klerus mit Zurückziehung der geistlichen Censuren? So gerieth die Streitfrage immer mehr in die Hände der Juristen, wenn auch einzelne Geschäftsmänner, wie der tüchtige Seidenhändler und Prior Dino Compagni, nicht ohne Erfolg sich um sie bemühten. In Conferenzen der Sachwalter der Comune mit dem Propste und bischöflichen Vicare kam es zu einem Vergleich. Dieser stand am 22. October im Grossen Rathe des Capitans zur Verhandlung. Nach ausführlichen Mittheilungen über den Verlauf jener Conferenzen und der Vorschläge des Capitels der Florentinischen Kirche machten sich zwar noch verschiedene Ansichten geltend, aber es überwog doch das Friedensbedürfniss. Ein Rathsherr wollte sofort zu den Klerikern geschickt sehen, damit noch an demselben Tage die Messe wieder gelesen werde. Schliesslich übertrug man den Rectoren, Prioren und Rathsherren die Reformation des Statuts, von dem der ganze Streit ausgegangen war. Dafür hatte sich das Capitel herbeigelassen, eine Verordnung gegen die clerici ficticii zu erlassen. Der gegen dieses Statut Zuwiderhandelnde könne die Hilfe des Capitels nicht anrufen, so wird am Schlusse desselben erklärt, nachdem vorher im Einzelnen aufgezählt ist, was diesen Priestern alles verboten ist: das Tragen von Waffen, das Betreiben weltlicher Geschäfte u. s. w. Dieses Zugeständniss des Klerus an die bürgerliche Rechtsordnung wurde in die Statuten der Comune aufgenommen und hat in allen späteren Redactionen derselben, z. B. von 1324 und 1355, seine Stelle behauptet[1]. Damit aber

  1. Abgedruckt bei J. del Lungo, Dino Compagni I, 55 Anm. In der sog. Castrensischen Ausgabe der Statuten Lib. III, 43.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 273. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_273.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)