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gegenseitig für einander verantwortlich gemacht und die Renitenten mit harten Strafen belegt und für rechtlos erklärt.

Angesichts dieser Statuten und der Thatsache, dass die Granden keine Versuche machten, diese Gesetzgebung principiell zu bekämpfen, könnte es scheinen, dass nur die innere Consequenz der einmal eingeschlagenen Richtung oder Schlimmeres, das Verlangen nach Rache und kein wirkliches, begründetes Bedürfniss, die Führer der Volkspartei angetrieben habe, noch weiter in der Beschränkung und Vernichtung der Privilegien des Adels zu gehen. Und doch möchten hier die Dinge etwas anders liegen, wenn auch keineswegs geleugnet werden soll, dass es damals schon in Florenz gewissenlose Demagogen und kalte Rechtsfanatiker gegeben hat. Da der Adel in den Räthen des Capitano und des Podestà entweder gar nicht zum Worte kam oder doch stets in der Minorität blieb, desshalb also auf die legale Bekämpfung dieser Statuten keinen Werth legen konnte, trieb ihn das, abgesehen seiner inneren Zerklüftung und seiner absoluten numerischen Schwäche[1], zu einer um so erbitterteren persönlichen Bekämpfung dieser neuen Ordnungen auf Nebenwegen oder auf den Bahnen der Gewalt. Die Ausführung der Gesetze durch die Beamten der Comune liess jedenfalls viel zu wünschen übrig. Wozu wären auch sonst die harten Strafandrohungen gegen sie in jedem Gesetze nöthig gewesen? Manche Magistrate

    ist so ermüdend weitschweifig und detaillirt, dass sogar den Bartkratzern (barbitonsoribus) und ähnlichen Gewerbetreibenden bei 25 Lire Kleinmünze verboten wird, die renitenten Privilegirten zu bedienen.

  1. Wenn an irgend einer Stelle das Fehlen der alten Florentiner Statuten recht unangenehm sich bemerkbar macht, so ist es hier. Wie in den Statuten des Capitano von Bologna die Namen der Familien der Granden genannt waren, so auch in denen von Florenz. Das sagen die Ordinamenta justitiae ed. Bonaini (Archivio stor. ital. N. S. Vol. I S. 66) ganz bestimmt. Desshalb zählen sie sie nicht auf. Da wir diese Statuten nicht haben und die Chronisten sie nicht nennen, so kennen wir ihre Zahl nicht sicher. J. del Lungo hat zu Dino Compagni die hierüber erhaltenen Notizen II, 50 Anm. 17 zusammengestellt. Darnach schwanken die Angaben zwischen 33 oder 37 und 59–60. Da die in den Delizie degli Eruditi Toscani IX, 279 aufgezählten Namen notorisch solche enthalten, z. B. die Uberti, die damals gar nicht in Florenz existirten, hat man es wohl mit zwei Listen zu thun, von denen die kürzere nur die Namen der wirklich in Florenz domicilirten Granden enthielt. Mit dem bis jetzt bekannten Material kann man nicht weiter kommen.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 287. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_287.jpg&oldid=- (Version vom 7.11.2022)