Seite:De DZfG 1891 05 401.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

(p. 97). Ritterdienst als Lehenleistung erscheint seit 1121/3 (p. 9. 19). Gegenstand eines Lehns bildet eine Mühle mit anhängender Mahlgerechtigkeit und Gerichtsfolge (p. 106). Aus Angelsächs. Zeit erhalten ist das Grafschaftsgericht, vor dem man, ebenso wie vor den neuen Reiserichtern zu Barking (p. 105), Landschenkungen beurkundet (p. 73). Aus einem Bezirk „de 7 hundredis de Grimboldes-essa“ (die noch bestehende Hundertschaft Grimbold’s ash hiess im Domesday noch Grimbold’s stow) und aus halimeto (Gutshallen-Gemot) de Hawkesbury (Gloucestershire) wird eine dortige Landschenkung bezeugt (p. 81). Die thatsächliche Ausdehnung eines Gutes wird von der nominellen, der zur Grundsteuer eingeschätzten, ausdrücklich unterschieden (p. 105). Eine Hide in Essex fasst 60 Aecker (um 1165, p. 68). Von Sussex wich die See zurück, denn Salzpfannen standen am jetzigen Adur (p. 17). Ein Gutsertrag zerfällt in Pacht und Opus, d. h. Abkaufsrente einstiger Fronden (p. 11). Noch wird oft in Naturalien gezahlt, 1197 mit einem Schimmel und einem Schecken (p. 108). Oefters wird die Entwicklung Londons erhellt (p. 53); die dortige Knightengilde überträgt ihren Immunitätsbezirk der Dreifaltigkeits-Chorherren-Priorei (p. 25). Zu Westminster liegt (nahe dem Königs- und Regierungssitz) domus Gregorii dapiferi 1141 (p. 41). Londoner Juden wuchern (in einer Hebräisch indorsirten Urk. Nr. 51) 1185 bis 44 % jährlich. Da Wucher dem Christen verboten ist, nimmt dieser für das zinslose Darlehen (p. 90) Land zu Pfand, zieht den Nutzen und schreibt dem Schuldner eine nur nominale Kleinigkeit jährlich gut, so den Sinn des Wucherverbots umgehend. Zur Rechtsgesch. dient die Landverpfändung (p. 82. 95), die Bestimmung benannten Wittums (p. 20), die Ausstattung von Töchtern mit Land (p. 22), die Bestellung eines Treuhänders an Stelle der Ehefrau, weil an diese ihr Mann nicht Land verschenken kann (p. 23). Der Vergabende leistet Gewähr gegen etwaige Angriffe auf den Rechtstitel des Empfängers (p. 70. 73. 94. 106); damit der Vertrag [durch Causa zweiseitig] gültig erscheine, empfängt er eine kleine Gegengabe (p. 67). Bisweilen beschwört er die Schenkung auf Altar und Evangeliar (p. 70). Eine Schenkung „donec“, d. h. bis eine andere Versorgung eintrete, wird 1191 beurkundet (p. 96). Auf die Sitten der Geistlichen wirft es Licht, wenn in Sussex „terram tenent Alwinus presbiter et filius eius“ (p. 10), wenn man die Residenz des Pfarrers fordert (p. 72), und die Abtei in Leicester dort eine Collegiatkirche gründet, deren Klerus „sit immunis ab omni fornicatione pubblica vel convincibili et ab omni usura“; eine Rente dient ihm „ad sternendam ecclesiam estate iunco, hieme stramine“ (p. 60). Der Erzbischof von Canterbury wagt als Primas totius Britanniae auch in der Yorker Provinz Besitz zu bestätigen (p. 16), er nennt in der Datumzeile, ebenso wie der Bischof von Chichester in der entsprechenden gleichzeitigen Urk. von 1121, den Papst. Der Domprior zu Canterbury Dietrich (p. 17) ist wohl Anselm’s Secretär [Epist. IV, 42. 52. 70; ein Gedicht von ihm: Lambeth 59]. Ein Brief seines Nachfolgers Alan steht p. 78; Peter von Blois befindet sich 1175 unter Zeugen in Sussex (p. 72); Ralf de Disceto heisst de Disci (p. 77), so dass Hrsg. die Ableitung von Diss (p. 75) für richtig hält. – Eine frühe Datirung nach des Königs Regierungsjahr bietet die

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 401. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_401.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2022)