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namentlich aber landwirthlicher Beihilfe durch Fuhren (1041. 1062), Viehhüten und vor allem Ackerdienst (63. 1030. 1062); bisweilen muss des Bauern tota familia excepta uxore (916. 1661) bei des Herrn Ernte helfen; und Gebrauchsrecht bestimmt, wie weit der Villan, wie weit der Herr die Arbeiter beköstigt (1819. 1103); so drückend die Dienste sein mögen, sie sind rechtlich doch begrenzt. Verbinden sich nun diese Lasten mit der Pflicht, vor Verheirathung der Tochter oder Schwester die Einwilligung des Herrn einzuholen (1062. 1661) oder statt dessen Merchet („gersum“ steht 1819, Angelsächs.: Geldabgabe) zu zahlen (63. 70. 88. 916. 1030. 1041. 1210. 1230, was bisweilen eine feste Summe ist, 281. 1003), oder mit der Taille (Auxilium, 1661), so gilt Villenagium des Bauerhofes als erwiesen. Die Taille setzt der Herr meist jahrlich fest (524. 784. 1041. 1062), d. h. also sie wechselt in der Summe, und das Dorf legt sie unter sich um, 70. 88. 1005. 1041. 1167. An sich ist sie selbst in dieser Willkür kein Zeichen des Villenagium, sondern kann als „de gracia“ (freiwillig) gewährt gelten, 1661; erst wenn „contra voluntatem villanorum“ erhoben, beweist sie Villanität des Landes, 1230. – Eine feste Jahressteuer, in die sie später meist überging, wird damals der Taille entgegengesetzt, 1210. Mit der Pacht fällt sie wenigstens ursprünglich nicht zusammen. Die Gastung (916. 1103) steht nur neben villanen Lasten, ebenso das Besthaupt zum Heriot und die Abgabe für das auf des Herrn Weide getriebene Vieh, 1230. 1661. Das Jüngsten-Erbrecht spricht nur dann für Villenagium eines Hofes, wenn es bei den Villanen der Nachbarschaft herrscht, 1005. 1062. Der Besitzer darf vom Villenagium ohne des Herrn Erlaubniss kein Stück Land veräussern (879. 1203), etwa eine Urkunde darüber (1419) oder Wittum daran bestellen (475), auch bisweilen nicht einen Ochsen oder ein Hengstfohlen davon verkaufen, 63. 1661. – Verweigert einer die seinem villanen Gute anhaftenden Lasten, so wird vom Herrn sein Vieh als Pfand (1062) in Beschlag genommen, oder er wird gefangen gesetzt (1041), oder vom Hofe gejagt. So lange dagegen der Besitzer die consuetudines erfüllt, hat er ein Recht auf sein villanes Land, 1103. Schraubt der Herr die willkürliche Taille und Leistungen über das racionabile, so dass divites villani (632) verarmen und gar ihren Hof in Stich lassen (691), so ist das zwar rechtswidrige „destructio hominum“, wegen deren er aber nur, falls er zeitweiser Niessnutzer war, vom Grundherrn, den er vertrat, verklagt werden kann, 485. 574. Das Königsgericht muss die Klage eines villanen Dorfs gegen dessen Herrn abweisen, ausser wenn es einst zur Krondomäne gehörte, 1237. 1661. Ein Anspruch an villanes Land ist zunächst beim Hofgericht des Grundherrn anzubringen; hat dieser aber, gleich als handle es sich um freien Besitz, nicht widersprochen, als die Klage vor die Grafschaft gebracht wurde, so kann er die Sache nicht an sein Hofgericht zurückziehen, 1681. Vor dem Königsgericht klagt der Villan nicht selbst (1650. 1681), obwohl er jeden ausser seinem Herrn zu Gewähr ziehen kann (1749), sondern durch seinen Herrn, der ihn und sein Land gegen Civilklagen vertritt (334. 466. 591. 652. 1411. 1531), auch für das Lösegeld seines im Bürgerkrieg gefangenen Villans haftet, 713.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 411. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_05_411.jpg&oldid=- (Version vom 30.12.2022)