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vel injuste prorumpat“[1]. In der That geht die Thätigkeit der judices in einzelnen Fällen in die schiedsrichterliche der boni homines über; so wenn von 5 „homines“[2] „et alii plures“, vor denen ein Streit geschlichtet wird („finitio“) einer judex ist[3], oder wenn der judex ordinarius Inghilbertus in Florenz in einer Streitsache vor „homines“ als cognitor et mediator controversie entscheidet[4]. Andererseits kommt auch die Entscheidung eines judex cum acordamento eines anderen judex in Gegenwart von 16 „homines“ vor, wo die letzteren mehr als Beisitzer im Gericht zu betrachten sind, wovon später die Rede sein wird. Ihre Stellung an der Spitze der Urkunde weist ihnen aber doch eine erhebliche Bedeutung zu[5].

Doch sind dies eben Ausnahmen. Gewöhnlich befindet sich kein judex unter den streitschlichtenden boni homines und überhaupt kein Rechtskundiger von Beruf[6]. Es lässt sich keine Regel dahin aufstellen, dass der Spruch etwa von einem der

  1. So in d. Urk. – die Zahl von 5 b. hom. mag als erforderliche Mindestzahl gegolten haben. Genannt sind sehr oft nur 3 „et alii plures“, was freilich zumindest 5 ergibt. Oft ist die Zahl weit grösser. Ein bestimmtes Herkommen hat sich hier nicht feststellen lassen.
  2. Es muss bemerkt werden, dass in den Urkunden, welche hier in Rede stehen, häufig der abgekürzte Ausdruck „homines“ für boni homines gebraucht wird. Ob es heisst „Breve recordationis – – cet. qualiter factum est Florentie (oder in loco – –) in presentia bonorum hominum“, oder nur „hominum“ oder ob es im Eingange von Urkunden dieser Kategorie heisst, „– – – qualiter factum est in presentia – – –“ mit darauf folgenden Namen, und zum Schluss „factum est hoc in presentia de jamdictis hominibus“, oder ob die Bezeichnung nur in der Subscription erscheint („Sign. man. de predictis hominibus“), macht keinen Unterschied. Denn häufig findet sich im Eingang die Formel mit „in presentia bonis hominibus“, oder „bonorum ominum“ und in derselben Urkunde in der Subscription „Sign. man. de suprascriptis hominibus“. Wir verweilten bei diesem Umstande, weil er für die Beurtheilung einiger hier besonders in Frage kommenden Urkunden nicht ohne Bedeutung ist. Als Beispiele für boni hom. im Eingang und „homines“ am Schluss, oder in der Subscription seien unter den vielen vorhandenen angeführt: (sämmtl. Arch. dipl. Flor.) 1033 Dec. und 1080 Oct. 29 (Proven. Passignano). – 1087 Oct. (Prov. S. Lorenzo di Coltibuono).
  3. Catignano 1118 Oct. 30 (Arch. dipl. Flor., Proven. Olivetani).
  4. Flor. 1175 Sept. 2 (Arch. dipl. Flor., Proven. Passignano).
  5. Figline 1144 Nov. 9 (ibid).
  6. Einige Male unter den b. h. Notare; einmal Flor. 1117 Mai 24 Bellunzio legis doctor (Arch. dipl. Flor., Proven. Monast. de Rosano).
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_028.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)