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Es sind, wie man bemerken wird, von der Thätigkeit als Beisitzer im Gericht abgesehen, durchweg schiedsrichterliche Handlungen und Acte freiwilliger Gerichtsbarkeit, die unter Theilnahme der boni homines vollzogen werden.

In anderer Hinsicht lernen wir sie in bischöflichen Urkunden kennen. Bei erheblichen Schenkungen von Bischofsgut finden wir in den Diöcesen Florenz und Fiesole die Zustimmung der Laien neben der der Geistlichen regelmässig erwähnt. Und nicht nur bei Veräusserung von Gut erscheint diese Zustimmung erforderlich, sondern bei wichtigen Handlungen der Bischöfe überhaupt, sofern dieselben nicht rein geistlicher Art sind. Als der Bischof v. Fiesole im Jahre 1028 seinen Sitz von weit ausserhalb der Stadt in dieselbe verlegt, erwähnt er in der bezüglichen Urkunde die Billigung der Geistlichen und der Laien[1]. Diese sind nun gelegentlich näher bezeichnet. Eine Schenkung des Bischof Atho v. Florenz erfolgt 1038 mit Zustimmung der Geistlichen und „in praesentia judicum et interventu bonorum hominum“[2]. Fast ein Jahrhundert später gedenkt der Bischof von Fiesole bei einer Schenkung nicht mehr der Zustimmung von Laien im Allgemeinen, sondern an die Stelle der Gesammtheit ist ein Ausschuss getreten. Neben dem Rath der Geistlichen wird der dreier Laien erwähnt, „qui proprii sollertia ingenii sepe consueverant admitti episcopalibus gestis“[3].

Lässt sich hier zwar nicht nachweisen, dass die drei Genannten einen Ausschuss gerade der boni homines bilden, so liegt doch, da früher in dem benachbarten Florenz bei ähnlichem Anlass die Zustimmung derselben besonders erwähnt wird, eine solche Annahme ziemlich nahe.

Aus der urkundlichen Erwähnung der Zustimmung der boni homines bei Veräusserung bischöflichen Gutes erhellt jedenfalls noch eine andere Seite ihres Wirkens als jene, die in ihrer schiedsrichterlichen Thätigkeit und bei Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervortritt. Wir lernen dieselbe indess weit besser kennen, wenn wir boni homines an der Spitze des Volkes einer Ortschaft Verträge

  1. Ughelli-Coletti. „It. sacra“ III, 224.
  2. Lami l. c. II, 1132.
  3. Fiesole 1131 März 24 (Arch. dipl. Flor., Prov. Sma Annunziata). – Ein judex ist nicht unter den genannten.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_033.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)