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wird Londons frühere Verf.-G., glaube ich, anders und nicht ohne die Gilde zu verstehen sein; die Libertas civitatum muss dazu herangezogen werden.

Höchst werthvoll ist das reiche Glossar und Register. Im Einzelnen bessere: II, 403 En: ein; 395 basto: Weissbrot; 393 advocatus: königlicher Stadtvogt; 407 hloter: schatzen; I, 79 Alderman als städtischer Beamter ist nicht zu erweisen durch Ann. Anglosaxon. a. 886, wo ein Graf gemeint wird, oder durch Spelman, der einer Interpolation der sog. Leges Edwardi Confessoris vom 13. Jahrh. folgt. Vgl. SatR 22XI90, 594; Ath. 14II91, 210; 0W. Cunningham, Economic R I, Apr. 1891.


*A descriptive catalogue of ancient deeds in the Public Record Office. Prepared under the – – – Deputy keeper of the Records. I. viij 729 p. – Unter Leitung von H. C. M. Lyte verzeichnen hier E. Salisbury, G. F. Handcock und C. H. Woodruff in ganz kurzem Englischen Auszuge: A) 1819 Urkunden aus dem Schatz des Exchequer-Empfangs, die früher im Westminster-Capitelhaus lagen, B) 1798 aus der Court of augmentations [Behörde für die durch Confiscation, namentlich der Klöster im 16. Jahrh., erweiterten Kroneinkünfte] und C) 1780 aus dem Kanzleigericht, die früher im Tower und in der Rolls Chapel ruhten. (Die ferneren Nummern dieser drei Reihen und eine vierte Sammlung, die des Rememorator am Exchequer, wird ein späterer Band verzeichnen.) Die frühesten dieser Urkunden datiren vom 12. Jh., so A 231; 1042 f.; 1045; 1051 (alle für H. Trinity zu London); 942 und wenige andere [unter den je ersten 150 Nummern von A, B, C keine]; die spätesten Urkunden entstammen Heinrich’s VIII. Zeit, die meisten dem 14. Jahrh. Verschwindend gering ist die Zahl der vom König ausgestellten oder das öffentliche Leben unmittelbar berührenden Urkunden. Nur ausnahmsweise ist ein Actenbündel derselben Herkunft im Archiv bei einander geblieben; auf welche Grafschaft sich jede Nummer bezieht, bemerken die Herausgeber meist am Rande. In die Hand der Staatsbehörden gelangte diese Riesenmasse von Privaturkunden, weil sie theils aus säcularisirten Stiftern stammten, theils zum gerichtlichen Beweise dienen, theils von der Kanzlei inrotulirt werden sollten.

Der Inhalt ist überwiegend urkundliche Landübertragung, lebenslängliche Verpachtung von Freigut, Rechtsverzicht zu Gunsten des factischen Besitzers, mehrseitige Beurkundung (mit ausgezahntem Blattrand), Quittung, Vertrag, Anwaltsbestellung, Schuldschein, Testament. Also für die Geschichte des Englischen Privatrechts fliesst hier eine wichtige Quelle. Die in den Urkunden häufig vorkommenden Ortsgewohnheiten auszuziehen, verbot dagegen Raummangel. Einiges zur Culturgeschichte und zur Entwicklung der Englischen Aemter verzeichnet der nur zu kurze Sach-Index p. 728 f. Volle

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_121.jpg&oldid=- (Version vom 11.1.2023)