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Aelfred. F. Lot, Geoffroi Grisegonelle (Romania 19, 389), möchte in dem Dänenriesen Hethelulf, von dem Gotfrid (in den fabelhaften Gesta cons. Andegav.) Frankreich befreit, eine Erinnerung an den Angelsächs. König Aethelwulf sehen, der 855/6 in Frankreich war. – Simcox behandelt Aethelbald EHR July ’87, 520. – Das Bruchstück der Hs. von Asser’s Vita Aelfredi [vgl. DZG V, 72[WS 1]] weist Bradshaw, Collected papers 467, dem 11. Jahrh. zu und hält ihre frühe Form Walliser Namen für einen Gegenbeweis gegen die Annahme, sie sei erst damals gefälscht worden. – W. Stubbs, Willelmi Malmesber. Reg. II. xxj², macht auf Dicta regis Aelfredi, welche der Chronist von Worcester (Flor. Wigorn. ed. Thorpe I, 272) in der Westsächs. Genealogie als Quelle citirt, aufmerksam. Vielleicht diese verlorene Quelle diente Wilhelm von Malmesbury. Sie ist nicht identisch mit dem Aelfred zugeschriebenen Fragmentum hist. Westsax., das Wheloc (wohl aus Otho B XI) hinter Beda druckte; dies reicht auch in der ältesten Hs. bis zu Eadward dem Märtyrer. – A. S. Cook, Alfred’s prayermen, warmen and workmen (Modern lang. notes 1891, 347). Aelfred nahm die Einschiebung in seine Boethius-Uebersetzung von den drei für einen König nöthigen Ständen vermuthlich aus einer Stelle der Patristik über die drei Thronstützen „oratores, bellatores, laboratores“, deren Benutzung Verf. nachweist auch in zwei späteren Angelsächs. Stücken: dem Anhang zu Aelfric’s Neuem Testament und einer Homilie bei Wulfstan ed. Napier 267. [Letztere steht in besserer Form in Polity IV, bei (Thorpe) Ancient laws 307.] – 0J. Steenstrup: Ottar’s Bericht an Aelfred über Walross- und Walfischfang in der Nordsee, Hist. tidskrift VI, II, p. 95. – O. Hein, Altpreussische Wirthschaftsgeschichte bis zur Ordenszeit (Zs. Ethnol. 1890, 146, 173), trägt manches zur Kritik von Wulfstan’s Reisebericht in König Aelfred’s Orosius bei. – M. H. Turk, The legal code of Ælfred the Great. Ed. with an introduction (Leipz. Diss., Halle 1890: nur Einleitung). Im Rahmen der Schriftstellerei, nicht der Gesetzgebung, will dieser Philolog Ælfred’s Gesetze betrachten. In der Bibliographie sammelt er fleissig auch ferner liegende Ausgaben [dazu: Sammes, Brit. antiqua 1676; Kemble, Brit. Rev. 73; (Haddan and) Stubbs, Councils III; Thorpe erschien auch Folio]. Die Hss. beschreibt Verf. ausführlich, doch ohne neue Ergebnisse. [Dass Otho am gleichen Orte wie E entstand, folgt aus dem gleichen Inhalte nicht; G scheint mir im 14. Jahrh. Canterbury zu gehören laut Kritzelei auf Fol. 42; den Textus Roffensis nannte ich (inhaltlich) „verfasst“ zu Canterbury, nicht „written“.] Mit Recht weist er B und H Einer Classe zu; er wird B, die jüngste Hs., neben der ältesten drucken. [Ich plante früher, die Vorlage BH herzustellen, werde aber nun columnenweise jede Hs. einfach abdrucken.] Dagegen leugnet Türk grundlos, dass Lambarde aus einer uns verlorenen, mit der Vorlage des Quadripartitus verwandten, Angelsächs. Hs. schöpfte; er beweist keineswegs, dass Lambarde den Bromton nur ins Angelsächsische zurückübersetzte und einige Worte, die er mehr bringt als andere Hss., aus Erklärungen des 16. Jahrh. nahm. Die Untersuchung der „phonological complexion of the mss.“ p. 25–9, bestätigt nur deren verschiedene Zeitalter; aus den Sprachvarianten auf die Entstehungsorte schliesst Turk nicht. Ine’s Gesetze betrachtet er mit Recht als integrirenden Bestandtheil des

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Dieser Verweis scheint fehlerhaft zu sein, es gelang Korrekturleser nicht, ihn sinnvoll aufzulösen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_159.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)