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Werks, der nicht etwa für Mercien durch Offa’s Recht ersetzt ward und von Aelfred nur Ueberschriften, nicht (wie Æthelberht’s Recht) umarbeitende Revision empfing. Ausser den bekannten Gründen dafür (Sondereinleitung, archaische Unordnung) macht Verf. geltend, dass Ælfred Rechtsmaterien, die in Ine folgen sollten, [meist] nicht behandelte. [Klingt nicht auch Ine’s Sprache älter?] Er vermuthet [ich meine, völlig grundlos], der Codex Ine’s zeige mehr als zur Hälfte Zusätze und Nacharbeit durch Könige zwischen Ine und Aelfred, trage also Ine’s Namen nur zur Ehre des ersten Gesetzaufzeichners. [Hätte dann Aelfred seinen Grossvater Ecgberht nicht nennen müssen?] Literarisch und biographisch werthvoll ist der ästhetische Nachweis, der sich auf Vergleichung mit des Königs sonstiger Schriftstellern gründet, wie Aelfred vom Alten zum Neuen Testament, dann zur Gegenwart überleitete, auch hier sein Volk zu unterrichten trachtete, den z. Th. fremden oder veralteten Culturstoff seinem England gemäss änderte, umschreibend erklärte und übersichtlich ordnete. Doch überschätzt Verf. den literarischen Werth der Gesetze, wenn er sie für ein Rechtscompendium ausgibt: so „incompetent“ er damalige Richter halten mag – keine Frage, dass sie dennoch die meisten Fälle entschieden, ohne Aelfred oder überhaupt geschriebenes Recht zu lesen. Eine unmittelbare Quelle, die genau Aelfred’s Zehn Geboten entspräche, fehlt. Hinter Acta apostol. 15, 28 setzt Aelfred Einl. 49, 5: „Was ihr wollet, dass andere Leute euch nicht thun, thut ihr das auch nicht anderen“, nach Hort wohl aus einem in alten Vulgatatexten öfters begegnenden Zusatz. Bisherige Herausgeber führten (wohl mit Unrecht) die Worte auf Matthäus 7, 12 zurück, wie denn Aelfred dies Evangelium bevorzugt. [Am nächsten steht Tob. 4, 16.] Die Abfassungszeit setzt Verf. richtig hinter die der Gregor-Uebertragung, da Aelfred in den Gesetzen das Latein schon freier versteht und mehr literarische Uebung verräth; Verf. nimmt als Jahr 890 und die Beda-Uebersetzung als später an [ohne Grund]. Im Einzelnen: Einl. 49, 9 „thas“ verstehe ich: „die folgenden“ und sehe kein Anakoluth, wenn das Komma hinter „het“ fortfällt; El. 49 Pr. zu „godum“ bedarf es der Ergänzung „Gesetzen“ nicht, wenn man das folgende „und“ mit Koerner [und dem Quadripartitus] für „scilicet“ nimmt. – A. Dewitz, Untersuch. über Aelfred’s d. Gr. Westsächs. Uebersetzung der Cura pastoralis Gregor’s. Bresl. Diss., Bunzlau ’89. Verf. sah erst am Ende seiner Arbeit das gleiche Thema behandelt von Wack, vgl. DZG II, 464. Er verbessert bisweilen Sweet’s Uebersetzung. Aelfred’s Helfer Johann ist der Altsachse. Der König hielt sich eng ans Original, weil er ehrfürchtig den Gregor, der auch einfachen Stil schreibt, zu ändern sich scheute, und das Buch praktisch, d. h. niederen Geistlichen verständlich bleiben sollte. Das Verbrechen an Urias malt Aelfred p. 35 schwärzer, indem er Urias’ erwähnt als David’s „agnes holdes thegnes“ (durch Vasalleneid verbundenen Gefolgeritters). Statt der Urbes, die Moses 5, 19, 5 dem unabsichtlichen Todtschläger freigibt, setzt Aelfred 166: eine der „burga the to frithstowe gesette sint“ [im selben Sinn, wie er Gesetze (Einl. 13) II, Moses 21, 12 erweitert. – Es würde nun lohnen, systematisch zu ordnen, was Aelfred an seinen Originalen geändert hat: daraus gewänne man für die Literatur-Gesch. die Anschauung des Königs, und für die Germanist. Alterthumskunde

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_160.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)