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zu deutlich Anglonormann. Verhältnisse im Einklang mit anderen Stellen; vgl. Bigelow, Hist. of proced. in Engl., Norman 217. Die Formel Schmid Ap. XI (besser Cockayne, Leechdoms III, 287) sagt von einem Erblasser: „niemand sprach ihn klägerisch an in Hundred oder anderer Versammlung, in Marktplatz oder Kirchengemeinde“, letzteres beides doch offenbar im Gegensatz zum Gericht.] Im Einzelnen: Henr. 7, 7 bestimmt Dorfabordnung zur Grafschaft nicht allgemein, sondern nur an Stelle der Herrschaft, die sonst regelmässig dort ihre Hintersassen vertritt; vgl. Maitland, EHR ’88, 419. In p. 60 sehe ich keine Vorladung, in II Cnut 19 = I Wil. 44 Pfändung behufs Erzwingung des Processbeginns, nicht des Urtheilsvollzugs. „Li sumenour“ heisst „die Vorlader“ (laut II Cnut 25 obrigkeitliche), nicht der Kläger. In Hlothaere 8 kommt „mote“ nicht von motian (das allerdings gerichtlich verhandeln heisst, so dass Earle „motie“ bessern möchte), sondern vom archaischen „moetan“, belegbar nur bei Sweet, Oldest texts 650. Leges Henrici entstanden nicht nach 1152. Ueber Ælfred’s Hundertschaften verschlechtert (Pseudo!-) Ingulf nur Malmesbury’s Bericht. Das p. 34 Angeführte ist eine Interpolation vom Ende des 13. Jahrh. im [sog.!] Edward Confessor. Cnut’s Forstrecht ist fraglos unecht, weil es die Versio (Colbertina) Cnut’s benutzt. Die Angelsächs. Urkk. citire man lieber nach Birch oder Earle, Hist. Eliensis und Ingulf nach neueren Ausgaben, p. XI, 10 lies Konrad Maurer; 5,30 Beklagten. Zum Theil diese Lücken in historischem Wissen verschulden die Fruchtlosigkeit dieses einen Abschnittes in der fleissigen Arbeit eines Verfassers, der belesen, vorurtheilslos und juristisch scharf, zum Rechtshistoriker sonst manche Eigenschaft mitbringt. Vgl. CBl f. Rechtswiss. 10, 249. – E. Mayer, GGA ’91, 345, macht gegen Opet für eine Ladung zum Process durch die Partei die Angelsächs. Formel „crafian 7 cwidian“ geltend, analog der Gulathingslög. Vielleicht regele Hlothaere nur zwei Ausnahmen von der Regel (dass der Process mit Ladung beginne und Bürgenstellung erst nach erhobener Klage erfolge); er gewähre nämlich auch bei Klage ohne Ladung dem Kläger Bürgschaft und sichere der aussergerichtlichen Bürgschaft dieselben Folgen wie der nach der Klage. In den 100 Schilling, die Verklagter, wohl dem König, verwirkt, wenn er trotz Bürgenstellung seine processuale Pflicht bricht, findet er mit Recht das Wergeld des gemeinfreien Kenters. Die Höhe der Summe gegenüber der Strafe von nur 12 Schilling bei Bürgschaftsverweigerung erkläre sich aus dem späteren Processstadium [?], wo Ungehorsam schwerer ins Gewicht fiel, oder besser daraus, dass nunmehr der Bürge dem Gläubiger als Schuldknecht verfiel. [Mir scheint das Wergeld an Stelle der Friedloslegung zu stehen, die „eintrat, wenn eine Partei sich weigerte, Erfüllung des Urtheils anzugeloben“; Brunner, Schwurger. 58.] – K. M[aure]r, CBl ’90, 669, vergleicht die Isländ. Ableistung desselben Reinigungseides in drei verschiedenen Tempeln mit Aelfred’s Gesetz 33 [über den Schwur des Klägers wegen gebrochener Gottverbürgung in 4 Kirchen, wogegen Verklagter sich in 12 Kirchen rein schwört; vgl. auch die Reinigung in 3 hundretis I. Aethelred 1, 3; II. Cnut 22, 1; 30, 2; Henric. 64, 9; 65, 3; 67, 1] und ähnlichen Schwüren mancher anderer German. Rechte. – G. Baist, Der gerichtl. Zweikampf (Rom. Forsch. V, 442), citirt aus Gunnlaugsaga 7, dass der

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_174.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)