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statt „boni homines“ s. l. c. p. 28 n. 2.) Sein Recht soll ihm werden, wenn nicht darauf Verzicht geleistet wird von seiner Seite oder von Seiten „consulum vel rectorum aut provisorum oppidi S. Geminiani vel duodecim bonorum hominum si consules non interfuerint“ („interesse“ wird mit „esse“ promiscue gebraucht, wie die Vergleichung dieser Stellen schon ergiebt, und zwar in der Bedeutung „vorhanden sein“, wie das Folgende zeigt). Wenn im Verlauf der 25jährigen Bündniss-Dauer in S. Gimignano Consuln oder Rectoren oder Provisoren nicht vorhanden sein sollten (et si consules vel rectores aut provisores in oppido S. Geminiani non interfuerint in predicto termino – – –), so sollen die Consuln oder Rectoren sich nach S. Gimignano begeben und dort Consuln oder Rectoren wählen, und ebenso nöthigenfalls die von S. Gimignano in Colle. „Et si consules vel rectores non interfuerint [nämlich wenn in beiden Städten keine vorhanden] archipresbiter de Colle – – – cum preposito S. Geminiano [je die höchstgestellte kirchliche Person der betreffenden Stadt] eligant in utroque oppido duodecim bonos homines[1], sex pedites et sex milites, quos bonos [!] et utiles visum eis fuerint, et eorum precepta dum in eo regimine fuerint observabimus[WS 1].

Wenn also keine Consuln oder Rectoren vorhanden, sollen 12 boni homines ausgewählt werden, die das Stadtregiment zu führen haben. Dass diese Eventualität ein Zurückgreifen auf ältere Verhältnisse bedeute, beweist wohl zur Genüge die an derselben Stelle 52 Jahre früher gebrauchte Bezeichnung „boni homines qui tunc erant consules“. Sehen wir hieraus, dass die Consuln aus den boni homines hervorgegangen, so ergibt sich aus dem Vertrage von 1199, dass eventuell boni homines an Stelle der Consuln mit gleichen Befugnissen das Stadtregiment führen konnten, nur dass ihre Zahl grösser war, als die der Consuln. (In S. Gimignano scheint die Zahl der letzteren stets 4 gewesen zu sein.)

Die hier erörterte Urkunde gibt uns noch einen weiteren Aufschluss, indem stipulirt wird, dass von den zu wählenden boni homines sechs pedites und sechs milites sein sollen. Einerseits darf dies wohl als Abbild davon gelten, dass auch bei den Consuln, die jene ersetzen sollten, das gleiche Verhältniss obwaltete. Andererseits zeigt die Bestimmung uns die boni homines als die Waffendienst leistende Bürgerschaft, aus der auch ganz naturgemäss die Consuln hervorgegangen sein müssen, von der sie im Sinne der angezogenen

  1. In dem Gegenschwur derer von S. Gimignano steht an dieser Stelle „duodecim homines“, ein weiterer Beleg für die Gleichwerthigkeit beider Bezeichnungen in derartigem Zusammenhang.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Öffnendes Anführungszeichen fehlt in der Vorlage.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1891, Seite 359. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1891_06_359.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2022)