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tragen übernahm) war doch kein nothwendiges Merkmal, auch nicht des „reinen“ Freialmosens. Sondern sein Wesen bestand darin, dass (während beim Besitzrecht zu Gottesdienst der Schenker letzteren im weltl. Gericht einklagen konnte) Freialmosen nur kirchlichem Gericht unterstand. Bloss ob ein Gut Frankalmoign war, also die präliminare Zuständigkeitsfrage, entschied, nach dem Clarendoner Gesetz von 1164, die weltl. Jury in der „Assise Utrum“, ohne jedoch den Besitz stören oder das Eigenthumsrecht aburtheilen zu dürfen. Obwohl der Papst sogar dies bescheidene Reservat durch seine Delegirten verletzte, errang die Kronjustiz bald die Zuständigkeit in allen Processen über Grund und Boden und beurtheilte zu Bracton’s Zeit auch Freialmosen; nicht mehr dies, sondern nur noch die Kirchenfreiung (der geweihte Boden) bildet nun den Gegensatz zum Laicum feodum. – 0J. Birchall, The church and the state in mediaeval Europe; III: The first conflicts between church and state in England, Proc. Liter. soc. Liverpool 45, ’91.

Ritterlehn. H. Barkly, Remarks on the Liber niger or Black book of the Exchequer, Tr. Bristol archl. soc. 1890, 285. Ritterlehen waren unter Wilhelm I. spurenhaft vorhanden [s. jedoch unten], wuchsen unter Heinrich I. und besonders seitdem unter Stephan soviel auf Kriegsleistung ankam. Die Umfrage der Krone von 1166 nach dem frühern und jetzigen Bestande der Ritterlehen hängt nicht zusammen mit dem Auxilium ad filiam regis maritandam [Mathilden mit Heinrich dem Löwen 1168]. Nach der Verschiebung der Gutsgrenzen durch Erbgang und Heimfälle war Domesday als Einschätzungsgrundlage veraltet [?]. Die Antworten der Barone sind ausser zweien verloren, aber im Exchequer copirt, nämlich im Liber rubeus durch Swereford 1230, im Liber niger ein Menschenalter früher. Sie melden aber nur die ganze Lehensumme des Barons, nicht wo jedes Lehn lag, oft auch nicht die Namen der Afterlehnsträger. So nennt für Gloucestershire Domesday 77 Kronvasallen, Liber niger nur zehn; die übrigen fehlen oder wurden unter andere Grafschaften eingeordnet, wo ihr Hauptsitz lag. Verf. übersetzt Hearne’s Ausgabe (1774) für Gloucestershire, vergleicht das Original, bemerkt im Texte ungeschiedene Interpolationen von 1199–1231 und commentirt Local-, Baronie- und Familiengesch. des 12. Jh. höchst werthvoll – *J. H. Round, The introduction of knight service into England (EHR July 1891, 417; Oct.) gelangt, nach einschneidender Kritik bisheriger Autoritäten seit Swereford bis Stubbs, zu eigenem Ergebniss dank weiter Quellenkenntniss, technisch scharfer Urkk.-Erklärung, unermüdlichem Rechenfleiss und geistvoller Combination. Die Krone fragte jeden Kronvasallen durch den Sheriff 1166: 1. nach dem Servitium debitum (d. h. wie viele Ritter schuldete Deine Baronie 1135 meinem Heere, gleichgültig wie viele Aftervasallen Du wirklich hattest?); 2. Novum feoffamentum (wie viele sind seitdem von Dir belehnt?); 3. Wie viele fehlen an der mir geschuldeten Zahl und lasten also auf Deiner unausgeliehenen Domäne? (Die Antwort mit „Gefahr“ war schwierig u. erforderte oft Enquête, weil die Verleihung meist nicht schriftlich erfolgt war.) Die Summe von 1 und 3 nannte nun der Fiscus Vetus feoffamentum. Er forderte, zuerst 1168 [s. o. Z. 21], entweder die Lasten von Vetus + Novum,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_209.jpg&oldid=- (Version vom 21.2.2023)