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JbGVV 1891, 646, zeigt, dass Hanse, Gilde und spätere Compagnie des MA keine genossenschaftl. Geschäftsunternehmung ist, sondern nur die Unternehmung der Mitglieder fördert. Ihr Zweck bleibt gemeinsamer Schutz und gemeinsames Monopol. Die Handelscorporation beginnt erst in der Neuzeit.

Städte. *C. Gross, A classified list of books rel. to British municipal hist., Cambr. (Mass.) 1891 (Library of Harvard Univ.; bibliograph. contributions ed. J. Winsor 43). Verf. wählt aus seiner Sammlung von 4000 Nummern [s. DZG VI 115, 30] etwa 600 Titel der wichtigsten Werke zur Brit. Städte-Gesch. aus. Theil I, der allgemeine Werke über den Stoff erwähnen will, lässt Deutsche Arbeiten über Wirthschafts-, Handels- und Rechtsgeschichte fast ganz unbeachtet und ist auch sonst zu dünn. [Unter den Grafschaften fehlt Ferguson, Cumberland; für Norfolk und Norwich Rye.] Dagegen würden Deutsche Forscher froh sein, die in Theil II („Einzelne Städte, alphabetisch“) genannten Werke alle benutzen zu können; es sind weit mehr als Berlin und Göttingen besitzen. Das Bedeutendste hat Verf., Gild merchant I 301 nach Alphabet der Verfassernamen verzeichnet; allein die neuere Liste enthält manches mehr. Wenn hier Zeitschriften, namentlich der Lokalvereine, und Urkk.-bücher, bes. Stiftschartulare, gänzlich fehlen, so liegt das wohl daran, dass diese Blätter vermuthlich zunächst Einer Abtheilung Amerikan. Bibliotheken dienen, in denen Quellen-Ausgaben anderwärts stehen. – C. W. Colby, The growth of oligarchy in English towns (EHR 1890, 633). Um 1066 sei die Stadt nur ein dichter bevölkertes Hundred [?]. Ihre Einwohner und Gebietstheile, deren Leistungen und Jurisdiction gehören verschiedenen Herren. Dagegen herrscht unter Heinrich II. die municipale Einheit. Sie entsteht spontan, ohne persönlichen oder Classen-Einfluss, durch Wachsen des Verkehrs und der Bevölkerung, durch Einung im Bürgergericht (Stadtversammlung) und namentlich durch Zahlung einer Steuer für die ganze Stadt anstatt der Einzeldienste, die dem Herrn eine verlässlichere Einnahme bringt und den Bürgern die gemeinsame Verantwortung angewöhnt; sie wählen fortan Vertreter und Verwalter der Stadtregierung. Diese bleibt 1154–1272 demokratisch; in Hereford (dem Vorbild für Städte in und um Wales) wählt z. B. die ganze Gemeinde den Ballivus; sie stellt im Commune concilium die Stadtgewalt dar; und ganz gewöhnlich macht einjähriges Zugehören zur Stadt oder Gilde den Leibeigenen zum freien Bürger. Die Entwicklung zur Aristokratie im 14. Jh. geht vom Executiv-Ausschuss aus, der erst jährlich, aber schon im 13. Jh. meist aus den Reichen gewählt ward, dann sich cooptirte. Schon vor Edward I. klagt die Communitas von Gloucester und die von Oxford wegen ungerechter Besteuerung durch Potentes; 1273 wüthet zu Winchester das Volk gegen den Ausschuss, der dann die Wahl der Ballivi mehr und mehr an sich reisst; Bristol verficht 1317 die Bürgergleichheit, aber Edward II. setzt die Oligarchen wieder ein; und um 1320 besitzen die Reichen überall Handelsmonopol und Rathsitz. Für King’s Lynn weist Verf. diese Entwicklung 1303–1416, für Shrewsbury 1381–9 nach; im 15. Jh. ersterben die demokrat. Reste des Stadtregiments, das dann bis 1835 dem abgeschlossenen Ausschuss gehörte. – J. J. Stocken,

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_213.jpg&oldid=- (Version vom 21.2.2023)