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Schott. Urkk.-büchern; er ordnet die Belege chronologisch, stellt aber bisweilen Gleichartiges, wie die Exemtion der Bürger vom Zweikampf, zusammen. Nirgends findet man eine so grosse Menge Brit., namentlich Schott. Zweikämpfe ausführlich geschildert; ein trefflicher Index erleichtert das Nachschlagen. Zur Rechtsgesch. etwa bis zum 13. Jh. bringt er freilich kaum wissenschaftlich Neues; er erzählt lieber leicht und geschickt, bisweilen auch humoristisch abschweifend, von lebendigen Kämpen und deren Kostüm, von archäolog. Merkwürdigkeiten und romant. Heldenthum als von trockenen Abstractionen. Er beschränkt sich nicht auf das gerichtl. Beweismittel, sondern zieht den Helmgang und den Kampf zweier Fürsten statt einer Schlacht zwischen ihren Heeren heran; Cnut’s u. Eadmund’s Duell hält er für historisch wie auch Frotho und Gunhildens Zwerg Mimican. Selbst die Anfänge des modernen Duells nimmt er auf (etwa der vierte Theil des Raumes betrifft Neuzeit bis 1819) und p. 43 gar die Erschlagung des handhaften Diebes. Ueber die (nicht Schott.) Kronzeugen [vgl. DZG II 498], über das Recht und die häufigen Kämpfe der Schott.-Engl. Mark bringt er vielerlei bunten Stoff herbei: selbst der Abt musste dort kurz vor 1237 fechten oder doch, vom Kämpen vertreten, Gefangenschaft und, nach dessen Besiegung und Hängung, Todesurtheil [wohl nicht -Strafe] leiden; p. 125. Der des Viehdiebstahls Bezichtigte befreit sich vom versprochenen Zweikampf, wenn er das Vieh über den Grenzfluss schwimmen lässt, bleibt aber verantwortlich, wenn es untergeht (129). Die Hälfte des Buches füllt, mit reicher Ausbeute für Sitte und Kostüm des Adels, das militär. Duell, seit dem 14. Jh. unter Aufsicht eines Fürsten und des Heeramtes. Ein ritterliches Ehrengericht, wie es England seit dem 14. Jh. besass [vgl. Gneist, Engl. Verf.-G. 325], nimmt Verf. auch für Schottland an. Der Perther Kampf 1396 vor Robert III. zwischen je 30 Mann zweier Clans, wo 50 fielen, war nicht Gaelisch, sondern den Hochländern vom Hofadel vorgeschlagen, dessen Güter unter der Geschlechterfehde litten, nach dem Verf. gemäss der Niederlage der 30 Engländer zu Caen 1355 durch 30 Franzosen. Richtig leitet er das Ritterduell aus Frankreich her und unterscheidet es in mehreren Punkten vom Beweis-Zweikampf [den es also nicht fortsetzt]. Im Einzelnen beachte man die Kelt. Buss-Zahlung in Kühen in Galloway (85); Winchester als Muster Schott. Stadtrechts (97); Busse für die Schande ausser dem Schaden (79). Die alte Topographie (127) und Sprache der Heimath kennt dieser Patriot gut: Schott. Ortsnamen erklärt er p. 333 und „stengesdint“ (10) aus stokisdynt als Stockschlag-Beule. [66,7 lies Meulan]. Vgl. EHR ’91, 192; SatR 8III90, 299; Ac. 10I91, 37; Ath. 28III90; Prou, Moyen âge ’91, 40; Law QR ’90, 225. – Comte de Franqueville, Le jury en Angleterre, ses origines (Ac. sc. mor. CR 1890, Dec. 675), ist für die Ursprünge werthlos, da er ein Dutzend Theorieen aufzählt, nur nicht die richtige Brunner’s. Vom 13. Jh. an ist die Darstellung in den Hauptzügen richtig, aber kurz und ohne neues. – 0Ders., Les avoués en Angleterre, ebd. p. 390. – Das Haro-Gerüfte legt die Estoire de s. Aedward (Vers 1017) einem Normannen unter Edward d. Bek. in den Mund; vgl. Schröder Dt. Rechts-G. 30 u. Wistasse le moine 558. – P. Meyer, Manuscrit Bibl. nat. Moreau 1715 (Not. Extr. des Mss. 33, 1, 13) druckt aus des Dichters Pierre [um 1200] Vie de

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_223.jpg&oldid=- (Version vom 22.2.2023)