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Gesetze fort. – 0B. H. Blacker, Gloucestershire notes and queries V, ’90, enthält Heinrich’s III. Close-Rollen für die Grafschaft Gloucester. – J. Simpson, Gleanings from Close rolls of Henry III. (Reliq. 1887 f.), 1234–7, Auszüge ohne erkennbaren Grundsatz. – A. F. Leach, Visitations of Southwell (Camden soc. ’91; s. o. E28) p. 201 sammelt Capitel-Statuta 1221–1335 über Pflichten und Rechte der Chorherren, Bestallung u. Gehälter der Vicare u. unteren Geistlichen, Rechenlegung, Domerhaltung. Als resident gelten Chorherren, die zu Paris, Oxford, Cambridge Theologie studiren oder lehren. – 0R. R. Sharpe, Calendar of wills, court of Husting, London [vgl. DZG II 231], 1: 1258–1358, ’89. Von früherer Zeit existirt nur Ein Londoner Bürgertestament, von 1226, in St. Paul’s. (9. Rep. hist. mss.). W. J. Loftie, EHR ’90, 593, erklärt hieraus die Londoner Strassennamen und Gesch. des Alderman-Amts: das von Farringdon war anfangs Privatbesitz der Familie Farndon; dessen Käufer legte es 1357 in die Hand des Mayor, und fortan ward auch für diesen Ward der Alderman gewählt. – 0F. C. Hancock, Judge Bracton, Proc. Somerset archl. soc. ’89. – W. H. Stevenson, Bracton’s cone and key, Ac. 17V90, 337. Bracton[WS 1] knüpft die Mündigkeit der Frau an die Verwaltung von cove oder cleve, d. i. Kammer (andere Hss. haben cofre, Koffer) und Schlüssel, wie auch Nord. Recht Hausfraugewalt durch Schloss und Schlüssel symbolisirt. [Vgl. Cnut’s Gesetz II 76, 1]. Verf. citirt mehrere von der schlechten Edition vernachlässigte Hss. Bracton’s u. bessert den Text. – 0F. W. Maitland [ausführlicher DZG VIII E!], Select pleas in manorial and other seignorial courts (Selden soc. nr. 2, ’89. 4°); I: Henry III, Edward I. Die Rüge-Jury verknüpfe sich 1166 der schon 1115 üblichen Freibürgschaftschau im Hundred zum halbjährl. Sheriff’s turn. Der privilegirte Rittergutsbesitzer ahme diese Schau des Sheriffs nach; und die Bürgschaftsvorsteher werden zu Rüge-Geschworenen im Leetgericht. Also sei die Leet-Jury nicht Angelsächsisch (leta [s. o. E34] kommt in Ostanglien unter Wilhelm I. vor), sondern eine herrschaftl. allmähliche Anmassung. M. druckt die Rollen des Abtes von Bec über die Processe seiner Manorgerichte seit 1246. Aber nicht bloss über Ein Rittergut und ein Bündel von Gütern gab es ein baroniales Gericht, in dem Polizei kraft staatlichen Auftrags und Gutsordnung kraft Grundbesitzes sich noch nicht schieden, sondern auch über einen Honor (Complex mehrerer Grossgüter). Von einem solchen feudalen Honorgericht (fremden Ursprungs und zwischen Einzelmanor und Kronjustiz wahrscheinlich bald aufgesogen), dem zu Broughton, druckt M. die Protokollrollen von 1258 und 1293/5 aus dem Chartular von Ramsey. Dieser Abtei unterstand auch die einstige Krondomäne King’s Ripton; in dessen Gerichtsrollen verfechten hier die Hintersassen ihre Freiheit gegen den Abt hartnäckig. Es folgen Lehnhofsrollen Battle’s, Hundredrollen Ramsey’s[WS 2] und Protokolle aus dem Marktgericht Ramsey’s zu St. Ives, sofern sie Handelsrecht betreffen. Dessen Unterschied vom Landrecht (den Gottespfennig, internationales Privatrecht, die Communitas als Handelsgenossenschaft, nicht als Stadtgemeinde, und die Haftung des einen Par et particeps für des anderen Schuld) bespricht die Einleitung. Ihr wie dem gesammten Apparat wird allgemein die Verbindung weitester Gesichtspunkte mit tiefster Einzelforschung nachgerühmt;

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Bratton
  2. Vorlage: Romsey’s
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 263. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_07_264.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)