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das dem Domprobst gesprochene Weisthum über dessen Rechte an der Metzgerzunft alle Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten der Stadt Worms wahrt“. Weitläuftig und nicht treffend! Die Metzgerzunft nimmt aus ihrer dem Dompropst gegebenen Bekundung ihres Handwerksrechtes einen Punkt (Fleischverkauf nur mit Erlaubniss des Dompropstes und der Metzgerzunft zulässig) als den Rechten der Stadt zuwider zurück.

Auch die Correctheit der Texte entspricht vielfach nicht den Anforderungen, die man an eine wissenschaftliche Publication stellen muss, und bisweilen sind durch die Lesefehler solche Sinnlosigkeiten entstanden, dass man kaum begreift, wie der Herausgeber darüber hinwegsehen konnte. So wenn 21,25 f. von der letztwilligen Verfügung eines Wormsers gesagt wird: „quod in anniversario suo cedere deberent decem solidos hallensium, minus non habent“, während es heissen muss: decem solidi hallensium minus uno hallensi. Oder wenn man 81,21 liest: „hern Gerhartde Smůtzeln eime Rychen“ statt eime rythere; in derselben Urkunde (81,39) erscheint dem Bearbeiter die Wortform werschaf so auffällig, dass er es für angezeigt erachtet durch ein „so“ seine Lesung zu bekräftigen. Oder 7,16: „de area seu feudo dicte domus“ statt fundo. Von dem interessanten Statut für die Wormser Schulen meint eine Anzeige des Buches[1], der Text sei doch jetzt ein ganz anderer als der alte bei Schannat. Er enthält immer noch folgende Fehler: 33,5 emanarint ohne Grund in emanaverint geändert; 17 „cum“ lies tum; „quidquid“, l. quidquam; 28 „quoque“, l. commune; 34,8 „collegialis“, l. collegialium; 9 „munimus?“ l. munimen; 10 „tempore“, 738 in „reapse“ verbessert, l. recipere. 148,2 wird aus einem Limmelzun (bekanntes Adelsgeschlecht dieser Gegend) ein „Kunnelzun“, 206,34 aus Cleselinum „Cleselmů“, 540,38 und 543,36 aus Holderbeymern „Holderbeyumer“, 551,31 aus einem von Smideberg einer von „Sundeberg“, 668,37 aus einem Clebesadel ein „Clebefůdel“. Der Wormser Domherr Ulrich von „Heinedefdin(?)“ 557,4 erscheint 693,7 als Ulrich von „Hymsder“; Boos hat nicht gemerkt, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, deren Name an der ersten Stelle Hemedesdur, an der zweiten (diese Urkunde liegt mir nicht vor) vermuthlich Hymsdor zu lesen ist; als dominus Vdolricus de Hymdisdoer can. eccl. Worm. studierte dieser Geistliche, dessen Heimath mir nicht bekannt ist, 1381 in Prag[2]. 727,2

  1. Von G. v. Below in den Göttinger Gelehrten Anzeigen 1891, Nr. 19 S. 679.
  2. Mon. hist. Univ. Prag. II, 68.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_157.jpg&oldid=- (Version vom 28.2.2023)