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steckt (60) die königliche, 28. Dec. 1257 datirte Ladung der Abteiritter nach Chester zum Walliser Feldzuge auf den 17. Juni 1258. [An diesem Tage machte Llewellyn Waffenstillstand. Auf ein ähnliches Aufgebot erfolgt 1294 die Inquisitio p. 76.] – III. Vier Manorgerichte von 1278/9; 1290. Die wohl überall halbjährliche Sitzung beginnt mit Einschwören Erwählter oder der Bürgschaftshäupter, einmal deutlich villaner, zur Rügejury. – IV. King’s Ripton war noch unter Heinrich I. Königsdomäne; daher beanspruchten die Sokmen, die keinen Extraneus, nur einen de sanguine (natione) de Riptona Regis zum Landerwerb zuliessen (121 f.; 125), mehr Freiheit als Villane anderwärts. So im Process Coram rege, 1275: zu Cnut’s Zeit seien sie nur zinspflichtig gewesen, und erst ein Abt unter Heinrich II. habe sie Frohnden, willkürlicher Besteuerung und der Abgabe für Töchterheirath unterworfen; die Jury sagte aber gegen sie aus. Diese Rollen, 1288–1303, betreffen das dreiwöchentliche Gericht, während die halbjährliche Freibürgschaftschau dieses und der andern Manerien zusammen protokollirt wurde. – V. Der Jahrmarkt zu St. Ives, 1275. Manches für Sitte des Handels und Unsitten der fremden Händler Wichtige musste M. fortlassen, um Beispiele zu bringen für Lex mercatoria, die schon über das Common law hinaus schritt durch den dem Inhaber zahlbaren Schuldschein, die für den Kläger beweisende Quittung und das einen Contract gültig machende Handgeld (argentum Dei in arris prae manibus) oder Beverech (Trunk, Weinkauf). Die Handels-Communitas (eine Kaufgilde, doch manche vielleicht nicht corporirt, aus Nachbarstädten und Ypern) tritt zwar nicht als juristische Person vor Gericht und handelt nicht als Compagnie [s. DZG VII E25], aber jedes Mitglied haftet für Schulden des Par et particeps (communaris), was dem Gesetz von 1275 widerspricht. Hier treten Berufs-Advokaten auf, die manches andere Baronialgericht nicht litt. In der Marktrolle für 1291 steht als Handelsrecht, dass jeder Kaufmann während eines Handels zwischen Kaufleuten „Halbpart“ rufen und Kaufantheil beanspruchen kann. – VI. Des Abtes von Battle Gericht zu Brightwaltham in Berkshire versieht die Freipflege auch für zwei andere Manerien, von wo „Dicenarius cum tota dicena“ je 4 Meilen herwandern. Nach diesen Rollen von 1293/96 bilden die Hörigen, obwohl ihre Mobilien einmal (noch nach strengem Recht) Mobilien des Herrn heissen (162), eine Communitas, die Land besitzt, mit dem Herrn Verträge abschliesst und tauscht; nur zur Strafe verwirkt eine Witwe ihr Land an den Herrn. Also Land und Fahrhabe des Villans geniessen auch gegen den Herrn nach Gutsgewohnheit Rechtsschutz, den die Theorie der Königsjuristen verweigerte. Zu Hundert- oder Grafschaftsgericht auf Vorladung eines fremden Amtmannes zu gehen, verbietet der Abt seinen Leuten bei hoher Strafe (169). Die Schweinemastgebühr wird citirt nach dem Registro, d. i. Custumal, s. DZG II 211. – VII. Die Aebtissin von Romsey erwarb das Gericht über das Hundred Whorwelsdown in Wiltshire von Heinrich I. gegen Jahreszins, processirte 1233 mit dem Sheriff über den Umfang der Zuständigkeit und durfte ihm mehrere Rechte, auch Freibürgschaftsschau, abkaufen: aus solcher Abfindung des Beamten entstand gewiss manch’ anderes Privatgericht. In dieser Rolle von 1262 rügen die Tithingmänner ohne Jury, controliren aber einander.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 383. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_396.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2023)