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F. Clifford, A hist. of private bill legislation. 2 Bde. 1885/7. Die Anträge für besondere Personen oder Orte an König and Parlament seit Ende des 13. Jhs. wuchsen derart an, dass die Kammer früh versuchte, sie zur Prüfung an Behörden and Justiz abzuwälzen; wo Common law zu starr erschien, verwies sie den Bittsteller an die Chancery, die jedoch, ebenso wie der Staatsrath, Common law oder Gesetz nicht ohne des Parlaments Einwilligung bei Seite setzen konnte. Verf. sammelt fleissig staatsrechtlich werthvollen Stoff aus Gesetzen, Parlamentsrollen and [bes. für die Vorgesch. nicht immer bester ond originaler] Literatur über die Formen der Einbringung and der Inrotulirung dieser Privat-Anträge. Um die Präcedentien des 13., 14. Jhs. zu erklären, muss er auch ihren Inhalt historisch erörtern und berührt daher verschiedenartige Einzelheiten zur Städte-, Gilden- und Zunftgesch., wie Calais’ Stadtrecht 1376. Yarmouth’s Fischerei, Oxford’s Unruhen, London’s Wasserversorgung, aber auch die Hanseat. Seeversicherung und Jacobäas von Baiern Engl. Bürgerrecht.

0Kerly, Equitable jurisdiction [s. DZG VII E78] genügt nicht für früheste Zeit und vernachlässigt das kanon. Recht, laut EHR ’92, 395. Ein Sachkenner im Ath. 6II92, 174 hält die EntstehungsG. vor Edward III., unter dem das Kanzleigericht zu Westminster sitzt, für dunkel, lobt aber diese Schrift von der Zeit des reicheren Stoffes an als klar. Der Kanzler half und rieth dem König in gerichtlichen Sachen seit Edward I. Vielleicht daher entschied er später an Stelle des höchsten Richters (so schon unter Edward II. bei gewissen Petitionen), nach geschmeidigeren Grundsätzen der Billigkeit, als sie das strenge Landrecht dem Klagenden bot. In königl. Despotie zwar wurzelte des Kanzlers Recht zur Gefangensetzung; aber diese unregelmässige Gewalt, von den ordentlichen Landgerichten oft bekämpft, führte zu heilsamem Fortschritt: nur so konnte der Kanzler unbilliges Processiren hindern oder den Verklagten zum Eide über klägerische Behauptungen zwingen. Juristischer Scharfsinn fand hier ein Feld, das materielle Recht zu verfeinern: durch Treuhänder konnte ein Grundeigenthümer vertreten werden, ohne (nach starrem Landrecht) den Nutzen zu verlieren; dem Gesetze Edward’s I. über Vererbung von Land in beschränkter Erbenfolge trotzte der Jurist im Sinne der öffentlichen Meinung durch einen Scheinprocess.

H. W. Elphinstone, Alienation of estates tail, Law QR July ’90, 280. Das Gesetz De donis von 1284 behindert jeden „für sich und Leibeserben“ Beschenkten, das Land zu veräussern zu Ungunsten seiner Nachkommen und des Heimfalls an den Schenker. Er konnte dennoch sich von dieser Schranke befreien durch die Lehre von der Gewere an Land und den Scheinprocess Common recovery, welcher schon 1340 nachweisbar ist, nicht erst 1472 aufkommt. – Das Ritterlehn Widdrington in Northumberland ward 1372 an Trustees in use verliehen (mit Umgehung des lehnrechtl. Hindernisses gegen Testamente über Grundeigen); die Urk. steht in 0Genealogist NS VII ’91 laut Notes quer. 3X91, 280. – J. B. Trowsdale, Quaint land tenures and customs of the manor, in 0W. Andrews, Bygone Lincolnshire. – C. C. Hodges, The Conyers falchion (Archla. Ael. ’91, 214). Diesen Säbel [dessen ausgebildete Heraldik auf ein Jahrhundert nach

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1892, Seite 387. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1892_08_400.jpg&oldid=- (Version vom 11.3.2023)