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wieder im Jahre 1220[1], wo sie das Pisanische Gesetzbuch im engsten Zusammenhange mit den anderen Staatsbeamten nennt, die vor einer fortan regelmässig in bestimmten Zwischenräumen zu ernennenden Commission Rechnung zu legen hatten.

Zum Schluss sei mir noch eine Bemerkung bezüglich der Consuln des Meeres in Genua verstattet. Ich habe bisher stark betont, dass die Genuesischen consules introitus maris und die Pisanischen consules ordinis maris scharf auseinandergehalten werden müssten, dass nur zufällige Namensgleichheit die consulatus maris beider Orte verbinde[2], dass dem Consulat des Meeres in Genua im wesentlichen die Pisanische Decatia entspreche. Wenn dieser Schluss nach den bisher bekannten Nachrichten berechtigt war, so bedarf er nun nach der Auffindung der Urkunde von 1184 und nach der Vorstellung, die wir uns auf Grund derselben von der Entstehung und dem ursprünglichen Charakter auch der Pisanischen Institution machen müssen, für die älteste Zeit einer durchgreifenden Berichtigung. Gerade in ihrer Entstehungszeit erscheinen beide Institutionen nun als nahe verwandt; wenn das Genuesische Amt seiner Hauptbedeutung nach im wesentlichen als ein Seezollamt bezeichnet werden konnte, so hat sich nun auch für Pisa die enge Verbindung, in der das Meeresconsulat hierselbst seinem Ursprung nach mit diesem Amte gestanden, enthüllt. Während in Genua aber die finanzielle Bedeutung des Amtes zu allen Zeiten die Hauptsache geblieben ist, ist in Pisa, nachdem das Amt eine starke corporative Unterlage erhalten und in staatlicher, richterlicher und administrativer Beziehung eine weitreichende Bedeutung erlangt hatte, die finanzielle Seite von dem Amte abgelöst worden – die Consuln des Meeres blieben in Genua Finanzamt und rein staatliche Behörde; als sie das letztere in Pisa zu sein aufhörten, konnten sie auch das erstere auf die Dauer nicht bleiben.

Darnach erscheint also die in Genua während des ganzen 13. Jahrhunderts herrschende Form des Consulats des Meeres als diejenige, die den ursprünglichen Charakter des Amts am reinsten bewahrt hat.

  1. Const. Usus in Stat. pis. II, 1010/1. Dass diese Bestimmung mit anderen benachbarten dem Jahre 1220 angehört, geht aus den beiden Revisionsvermerken auf p. 1006/7 und p. 1018 hervor.
  2. Consulat d. M. in Pisa 235. Neue Beiträge 6.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 254. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_09_254.jpg&oldid=- (Version vom 29.3.2023)