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einer Zeit unternahm, wo er officiell mit dem Weströmischen Kaiser Valentinian III. (reg. 425–455) in Friede und Freundschaft lebte, kann nicht auffallen. Denn einmal waren des Königs Beziehungen zum Byzantinischen Hofe nach wie vor unfreundliche, ja Geiserich hatte jenen Frieden hauptsächlich desshalb mit Kaiser Valentinian abgeschlossen, weil er sich noch zu schwach fühlte, einem erneuten vereinigten Angriff beider Kaiserreiche erfolgreichen Widerstand zu leisten, und dann war der fragliche Friedensvertrag, der am 11. Februar 435 abgeschlossen wurde und das östliche Numidien, Zeugitana (mit Ausnahme der Hauptstadt Karthago) und die Byzacena gegen einen alljährlich an den Hof von Ravenna zu entrichtenden Tribut in den Händen der Vandalen beliess (vgl. auch Schwarze p. 154), in der That weniger ein Friede denn ein Waffenstillstand und von keiner Seite aufrichtig gemeint, von Seite Geiserich’s nicht, wie die Ereignisse des nächsten Lustrums beweisen, aber auch von Seite des Kaisers nicht, der die Abtretung zweier Provinzen nur als eine durch die Noth des Augenblicks erzwungene betrachten mochte[1].

Dass der Friede von Hippo nicht, wie der spätere vom J. 442, vom Weströmischen Hofe als eine definitive Verzichtleistung auf die erwähnten Territorien aufgefasst wurde, würde sich auch aus der vorsichtigen, gleichsam auf Schrauben gestellten, Ausdrucksweise des Zeitgenossen Prosper Tiro (Chron. Theodosio XV. et Valentiniano IV. [conss.]) ergeben, wenn da mit Papencordt (S. 343 ff.) und Dahn (I, S. 153 Anm. 7) wirklich zu lesen wäre: „pax facta cum Vandalis, data eis ad habitandum per trigennium loco Africae portione Hippone III. Id. Febr.“[2].

  1. Vgl. Prosp. Tironis Chron. l. c. Theodosio XV. et Valentiniano IV. conss. = 435 p. Chr. mit Procop., I c. 4: δείσας γάρ, ἢν καὶ αὖθις ἔκ τε Ῥώμης καὶ Βυζαντίου στρατὸς ἐπ᾽ αὐτὸν ἴοι, μὴ οὐχ οἷοί τε ὦσιν οἱ Βανδίλοι τῇ τε ῥώμῃ καὶ τῇ τύχῃ ὁμοίᾳ χρῆσθαι, – – – σπονδὰς πρὸς βασιλέα Οὐαλεντινιανὸν ποιεῖται κτλ.
  2. Der richtige Text (bei Th. Mommsen, ed. Prosperi Tironis epit. chron. Mon. Germ. Hist. auct. ant. IX, pars post. p. 474) lautet aber so: Pax facta cum Vandalis data eis ad habitandum Africae portione [per Trigetium in loco Hippone III idus Febr.]. Also [weder triennium noch trigennium] und die eingeklammerten Worte sind späterer Zusatz! – Stadler (S. 21) überschätzt Geiserich’s damalige Machtstellung. Uebrigens hegt Procop. l. c. von der in Folge jenes Vertrages angeblich zwischen
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_031.jpg&oldid=- (Version vom 5.4.2023)