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einräumte. Man kann diese ziemlich langathmige Verfügung (bei Victor Vit. IV c. 2, bezw. III c. 3–14 incl.) nicht besser in extenso wiedergeben, als dies Hefele p. 613 f. gethan hat: „Hunerich erliess darauf am 24. Februar ein Edict, worin er die versammelten orthodoxen Bischöfe beschuldigte, dass sie ihr Homousion, obgleich dazu aufgefordert, weder am ersten noch am zweiten Sitzungstage – – – aus der hl. Schrift bewiesen, dagegen einen Aufstand des Volkes und ein Geschrei veranlasst hätten. Er befehle desshalb, dass ihre Kirchen so lange geschlossen bleiben sollten, bis sie sich in die befohlene Disputation einlassen würden. Weiterhin sollten die Gesetze, welche die Römischen Kaiser – – – gegen die Ketzer erlassen hätten, jetzt gegen die Homousianer angewandt werden. Sie dürften also nirgends Versammlungen halten, in keiner Stadt und in keinem Dorfe mehr eine Kirche haben, keine Taufe und keine Weihe mehr ertheilen u. dgl., und falls sie in ihrer Verkehrtheit beharrten, sollten sie mit dem Exil bestraft werden. Auch die Gesetze der Römischen Kaiser gegen die häretischen Laien sollten jetzt in Kraft treten und ihnen das Recht, zu schenken, zu testiren und Vermächtnisse, Erbschaften, Fideicommisse etc. anzunehmen, entzogen sein; auch sollten die in Würden und Aemtern Stehenden derselben beraubt und für infam erklärt werden. Alle Bücher, worin sie ihren Irrthum, die Nicänische Lehre, vertheidigten, müssen verbrannt werden. Wer aber bis zum 1. Juni sich bekehre, sollte von aller Strafe frei sein. Endlich müssten alle Kirchen sammt den Kirchengütern im ganzen Reiche den wahren, d. h. den Arianischen Bischöfen und Priestern überliefert werden.“

Dahn (p. 255–257) hat sorgfältig den juridischen Quellen des Februaredictes im einzelnen nachgespürt und für jede einzelne Bestimmung des letzteren die entsprechende Constitution aus dem Cod. Theod., aus dem sie entlehnt ist, nachgewiesen: es handelt sich zumeist um Rückanwendung der Ketzergesetze der Kaiser Theodosius I., Arcadius, Honorius und Theodosius II.

Schon vor Ablauf der Präclusivfrist, ja gleich anfangs, verübte Hunerich weitere Gewaltthätigkeiten gegen einen Theil der Katholiken. Sämmtliche orthodoxe Kirchen in ganz Afrika wurden geschlossen, die in Karthago anwesenden Bischöfe ihres Vermögens beraubt und, von allen Hilfsmitteln entblösst, aus der Hauptstadt ausgewiesen (Victor Vit. IV c. 1. 3 bezw. III c. 1. 2

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_050.jpg&oldid=- (Version vom 6.4.2023)