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einen Protest gegen die (Antistaufische) Anschauung, als ob Friedrich’s Thronfolge ein Bruch des Erbrechts, eine Uebertragung auf ein anderes Geschlecht, eine „translatio regni“ enthalte; davon, dass das Reich (statt unter einen bekannten Erben) unter einen unbekannten neuen Herrn gebracht worden sei, könne keine Rede sein. – Merkt man hier noch sehr deutlich das bewusste Bestreben, den überlieferten Thatsachen einen anderen Sinn zu geben, so stellt die ungefähr aus derselben Zeit stammende Kölner Königschronik bereits als Thatsachen nebeneinander: dass Konrad auf dem Sterbebette seinem Neffen die Insignien übergeben, ihm seinen jungen Sohn empfohlen und ihm den Rath ertheilt habe, wegen seiner Nachfolge in der Regierung mit den Fürsten zu sprechen[1].

Ist immerhin diese Erwähnung noch ziemlich formlos und auch in der Fassung gerade nicht sehr präcis[2], so begegnen wir in den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts in der Ursperger Chronik[3] der vollkommen sicheren Behauptung, dass Konrad das

  1. Rex Cuonradus apud Babinberg infirmitate decubans et diem mortis sibi adesse sentiens, duci Friderico, filio fratris sui, regalia tradidit, filium suum Fridericum adhuc parvulum commendavit, et ut pro regno sibi acquirendo principibus loqueretur suasit. (Ann. Col. max. I u. II a. 1152, M. G. SS. 17, 764.)
  2. „Pro regno sibi adquirendo“ ist philologisch nach dem Sprachgebrauche der Zeit zweideutig. Die Deutung auf den Neffen ist nur deswegen geboten, weil dieser Chronik nicht die Absicht zuzutrauen ist, dass sie etwas dem Staufischen Kaiser Ungünstiges sagen wollte. – Ferner ist der Ausdruck „regnum adquirere“ immerhin noch allgemein. Wenngleich es das Natürliche ist, ihn von der Thronfolge zu eigenem Recht zu verstehen, so legt er doch immerhin dem sterbenden Konrad noch nicht eine Erklärung in den Mund, welche eine Regierungsfolge des Neffen als Vormundes für den Sohn geradezu und unbedingt ausschlösse.
  3. Chronicon Ursperg. (M. G. SS. 23, 344) übernimmt die Historia Welforum, ändert aber den Sinn durch die (gesperrt gedruckten) Zusätze: „Rex ergo accepto consilio Welfoni aliquos redditus de fisco regni cum villa Merdingen concessit, ac sic firmata pace ipse rex, relicto filio parvulo Friderico, in brevi post vita decessit ac in monasterio Loracensi est sepultus et Friderico fratueli suo sedem regni reliquit, statuens cum eodem, ut filio suo, cum ad annos perveniret, ducatum Sueviae concederet“. – Erst durch den Zusatz „statuens“ erhält das reliquit seine zweifellose Bedeutung. – Aus unbekannter Quelle ist die spätere Erzählung des Urspergers (a. a. 1152, S. 345): Anno Domini 1152, ab Urbe condita 1905. Fridericus, huius nominis primus, 91. loco ab Augusto regnum accepit,
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_084.jpg&oldid=- (Version vom 8.4.2023)