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liebste gewesen wäre, den Oheim zu freiwilligem Verzicht zu bewegen, dass dieser aber alle Termine durch Ausbleiben oder Ausreden vereitelte. Auch auf einem Reichstage zu Regensburg 1153, wo Friedrich endlich den Streit – – – zur Entscheidung zu bringen hoffte – – –, kam man nicht weiter, da der Babenberger wahrscheinlich denselben Einwand gebrauchte und der König auch jetzt noch nicht Ernst zeigen wollte. Nachdem Giesebrecht dann die Erhebung Wichmann’s auf den Stuhl von Magdeburg erzählt hat, fährt er fort: „Unter dem unmittelbaren Eindruck dieses Erfolges wagte Friedrich endlich auch eine vorläufige Entscheidung in dem unseligen Streit über das Herzogthum Baiern herbeizuführen“. Tag von Goslar. „Der König überliess den Fürsten, über den Anspruch des Welfen auf Baiern das Urtheil zu fällen, und sie erkannten die Rechtmässigkeit seines Anspruches an. Nach 7jährigem Kampfe hatte der junge Herzog von Sachsen erreicht, dass durch Fürstenspruch sein Erbrecht auch auf das zweite grosse Herzogthum seiner Vorfahren bestätigt wurde“. Nach der Romfahrt kam es Friedrich vor allem darauf an, die unklaren Verhältnisse Baierns zu regeln; hier war zunächst Ordnung zu schaffen, wenn man das Uebel mit der Wurzel ausrotten wollte. Vergebliche Unterhandlung mit dem Babenberger. „Aber der Kaiser war jetzt nicht mehr gewillt, seinen Oheim zu schonen. In feierlicher Sitzung des Reichstags übergab er dem Welfen wieder das Herzogthum seiner Väter; die Baierischen Grossen mussten dem neuen Herzog huldigen und ihm den Lehnseid leisten; die Regensburger Bürger ihm nicht allein Treue schwören, sondern auch Geiseln stellen. Der junge Welfenfürst hatte erreicht, wonach er so lange gestrebt hatte“. In einer Zusammenkunft des Jahres 1156 gelang es Friedrich endlich, seinen Oheim zur Nachgiebigkeit zu bewegen, und auf dem Regensburger Reichstage, September 1156, „wurde der bereits vereinbarte Vertrag zwischen den beiden Heinrichen zum Vollzug gebracht“.


Die vorstehenden Darstellungen zeigen eine wahre Musterkarte verschiedener juristischer Auffassungen. Raumer und Riezler gehen davon aus, dass Friedrich res iudicata vorgefunden habe. Während Riezler nun consequent dabei bleibt, die nochmalige Entscheidung in entschiedener Sache als eine einfache

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_282.jpg&oldid=- (Version vom 10.4.2023)