Seite:De DZfG 1893 10 324.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

wagte, so schloss man auf Erlass in Folge falscher Vorstellungen, die dem Papste gemacht worden, weshalb sie rechtlich unverbindlich, inhaltlich ungültig sei. Einmal im Zuge, ging man weiter; alle Gegensätze, welche Irland in Liebe und Hass zerrissen, wurden in die Frage hineingezogen, bis man zu der Erklärung gelangte: das Breve sei überhaupt unecht, sei eine Fälschung. Jenseits des Canals sind die Hauptvertreter dieser Ansicht: Cardinal Moran (Irish Eccl. Rec. 1872 p. 62) und Dr. Yungmann (Dissertationes Selectae V, 228). In Deutschland suchte der Schreiber dieser Abhandlung 1889 (Zeitschrift für Kirchenrecht 1891) den Nachweis der Fälschung zu liefern und unabhängig von ihm kam Bellesheim (Gesch. der kathol. Kirche in Irland I, 367 sq.) zu dem gleichen Ergebnisse. Ohne diese Arbeiten zu kennen, hat S. Malone in der Irish Eccl. Rec. 1891, p. 865–881 eine ausführliche Untersuchung geliefert, in der er entschieden für Echtheit eintritt, und auch einige Aeusserungen F. Liebermann’s (DZG ’92, E58) neigen dieser Ansicht zu. Wir sehen uns deshalb veranlasst, noch einmal auf den schwierigen Gegenstand einzugehen.




Am 20. September 1172 erliess Papst Alexander III. ein sicher echtes Breve für König Heinrich II. von England (Jaffé 12 162), veranlasst namentlich durch Berichte Englischer Gesandten. Dasselbe ist weitgehend, enthält aber nichts Besonderes. Der Papst erklärt, wie er mit Freuden vernommen habe, dass Heinrich seine Macht gegen die verwilderten Iren ausdehne. Er danke Gott dafür und bitte ihn, dass diese durch den König wieder zu wahren Christen werden möchten, er ermahnt denselben, in seinem Beginnen fortzufahren. „Et quia, sicut tuae magnitudinis excellentia, Romana ecclesia aliud ius habet in insula, quam in terra magna et continua, nos eam de tuae devotionis fervore spem fiduciamque tenentes, quod iura ipsius ecelesiae non solum conservare velis, sed etiam ampliare et ubi nullum ius habet, ibi debes sibi conferre, magnificentiam tuam rogamus et sollicite commonemus, ut in praescripta terra iura beati Petri nobis studeas sollicite conservare et si etiam ibi non habet, tua magnitudo eidem ecclesiae eadem iura constituat et assignet.“ Also: weil die Römische Kirche ein anderes Recht auf Irland besitze als auf dem Festlande, so bittet der Papst den König, es zu bewahren und zu mehren.

Das Breve trägt deutlich das Gepräge des gegebenen, bestimmten Falles. Die Englischen Prälaten, welche dem Papste die Zustände der Insel dargelegt haben, sind namhaft gemacht. Er führt die

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1893, Seite 324. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1893_10_324.jpg&oldid=- (Version vom 4.5.2023)