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Der Binger Kurverein
in seiner verfassungsgeschichtlichen Bedeutung.
Von
Erich Brandenburg.


Der Binger Kurverein von 1424, der seit Droysen allgemein als ein revolutionärer Act, als eine der wichtigsten Stufen im Kampfe des Kurfürstencollegiums gegen das Königthum, angesehen wurde, hat neuerdings mehrfach die Forschung beschäftigt. Lindner hat es unternommen nachzuweisen[1], dass er im Grunde nichts gewesen sei als eine ganz harmlose Verabredung der Kurfürsten, dem Könige gegen die Husiten zu helfen; nicht einmal gegen den regierenden König, geschweige gegen das Königthum sei er gerichtet gewesen; nur aus persönlichem Groll gegen zwei der Betheiligten habe der reizbare Sigmund die Sache übel genommen, und erst dadurch sei der ganze Conflict zwischen König und Kurfürsten entstanden, der also keineswegs ein Principienkampf gewesen sei, sondern „erst die Folge persönlicher Verhältnisse, dann gesteigerter Ueberreizung und Missverständnisse“. Und alles das behauptet Lindner, obwohl er gleichzeitig nachweist, dass nicht, wie man bisher annahm, die mildere von den beiden auf uns gekommenen Fassungen (B), sondern die schärfere (A) in Bingen am 17. Januar 1424 von den sechs Kurfürsten verabredet worden ist.

Dieser Nachweis ist Lindner vollständig gelungen; aber schon seinen Versuch, die Entstehungszeit der milderen Fassung auf den April 1427 zu bestimmen, glaube ich als verfehlt bezeichnen

  1. Mitthh. d. Inst. f. Oest. G.-Forschung XIII S. 394–410; DZG IX S. 119–122; Dt. G. unter d. Habsb. u. Luxemb. II S. 338–342 u. passim.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_063.jpg&oldid=- (Version vom 7.5.2023)