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nachher in Lahnstein; hier kam ihnen ein Brief der beiden anderen zu, worin diese in Folge neuer schlechter Nachrichten aus Böhmen baten, in Bezug auf die Husitenfrage möge die Instruction etwas tröstlicher für den König gefasst werden, als in Mainz verabredet war. Aber jene gaben dieser Bitte keine Folge; ja, sie missbrauchten ihre Vollmacht, um den Gesandten eine von den Mainzer Abmachungen ganz abweichende Instruction zu geben[1]. Sie liessen dem Könige sagen, nach Wien zum Reichstage könnten sie nicht kommen; er möge sich zu einem solchen nach Regensburg oder Nürnberg bemühen, oder doch seine Vertreter dahin senden. Sie waren ja die Majorität, brauchten also den Widerspruch der Abwesenden nicht zu fürchten. Ihr Zweck war natürlich, das Zustandekommen des Reichstages überhaupt zu hintertreiben, damit die Aussöhnung des Hohenzollern mit Sigmund verhindert werde.

  1. Mein Versuch, die Unterschiede zwischen den beiden Instructionsentwürfen, Dt. RTA VIII, Nr. 303 und 309, zu erklären, weicht von den bisherigen ab. Man nahm gewöhnlich an (z. B. Wendt, Reichstag unter Sigmund S. 127), Nr. 303 sei zu Mainz inclusive der durchstrichenen Artikel beschlossen, oder aber, 303 sei nur ein nach Mainz mitgebrachter Entwurf, die zu Mainz festgestellte Instruction sei verloren (Heuer S. 220 Anm. 6). Nach der ersten Meinung hätte man nun in Lahnstein auf die Mahnung der beiden abwesenden Collegen die durchstrichenen Artikel ausgemerzt, um aber nicht allzu nachgiebig zu sein, dafür den Ortswechsel des Reichstages eingefügt. Heuer hat dagegen mit Recht betont, dass der Brief nicht um Milderung der durchstrichenen Artikel, sondern des Husitenartikels bittet, der aber in 309 nicht gemildert ist. Auch bleibt dann ganz unerklärt, warum man, wenn man überhaupt mildern wollte, den Ort des Reichstages änderte. Bei Heuer’s Erklärung aber sehe ich nicht ein, warum er einen dritten verlorenen Entwurf annimmt. Es scheint mir klar, dass die durchstrichenen Artikel bereits in Mainz cassirt sind, weil die beiden östlichen Kurfürsten, da sie überhaupt in dem Briefe für die Milderung eintreten, doch zunächst deren Weglassung verlangt haben würden, wenn sie noch gültig gewesen wären. Demnach glaube ich, dass Nr. 303 nach Abzug der durchstrichenen Artikel die endgültige Mainzer Vereinbarung darstellt. Daraus folgt, dass dem Verlangen nach Milderung in Lahnstein gar nicht entsprochen ist, denn der Husitenartikel ist unverändert. War aber eben der Sinn der Rheinischen Kurfürsten nicht auf Milderung gerichtet, so ist auch die Aenderung des Reichstagsortes erklärlich. Im übrigen stimme ich darin, dass eine Majorisirung der beiden östlichen durch die Rheinischen Kurfürsten vorliege, Heuer bei; meine frühere Darstellung (Kg. Sigmund u. Kf. Frdr. S. 182–184) ist darnach zu berichtigen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_083.jpg&oldid=- (Version vom 7.5.2023)