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Kanzler dann eine Commission von 4 Professoren und dem jeweiligen Rector, welche als „executores“ darüber wachen sollen, dass diese Statuten „in omnibus punctis et articulis“ genau befolgt werden „inconcusse observari.“ Im besonderen wird noch dem Decan der Artisten befohlen, diese und die übrigen Statuten der Facultät sorgfältig ausführen zu lassen bei Strafe eines Drittels seines Gehalts „sub poena privationis terciae partis sui sallarii“. Herzog und Kanzler wiederholen am Schlusse bei der Unterschrift die Anerkennung dieser Statuten und den Befehl der Ausführung.

Das ist doch wahrlich alles nicht weniger bestimmt und scharf wie in den Wittenberger Statuten und beweist für sich allein schon, dass damit die Wittenberger nicht Epoche machen konnten. Aber im Jahre 1502 erliess Herzog Georg auch unmittelbar von sich aus, ohne Mitwirkung des Kanzlers, eine Reformation der Universität und der 4 Facultäten mit der bezeichnenden Ueberschrift: „Zu mercken, wie diese löbliche Universitet alhie zu Leipzig in allen Faculteten sol reformirt werden,“ die wo möglich noch bestimmter von dieser Anschauung der Zeit über das Recht des Fürsten erfüllt ist (Zarncke, Statut. S. 27–33). Zur Durchführung ernennt er am Schluss „aus furstlicher macht und gewalt vier executores“ und zwar die 4 Decane, die mit dem Rector alle Monat einmal zusammentreten und sich über die pflichtmässige Thätigkeit der Professoren und die genaue Durchführung dieser „jungsten furstlichen reformation“ vergewissern sollen. Sie sollen dann den Säumigen „bessern und emendiren“; hilft es nicht, so sollen sie es dem Rector anzeigen, der ihn dann binnen 14 Tagen „dem landsfursten angeben und vormelden sol“. Hier haben wir auch die fürstliche Commission zur Ueberwachung der Universität. Ihr Pflichtenkreis ist nicht in der gleichen Weise bestimmt wie in Wittenberg; aber darauf kommt es an, dass der Landesfürst die Statuten ordnet und durch eine Commission überwachen lässt, die von ihm Befehl und Vollmacht hat und an ihn berichtet. Dieselbe Anschauung zeigt die Reform von 1519 (ib. S. 34 ff.).

Aehnliche Erscheinungen bietet Heidelberg. Die Grundzüge der dortigen Verfassung stellte im Jahre der Gründung 1386 Kurfürst Ruprecht in einer Reihe von Erlassen[1] fest; er regelte

  1. Winkelmann, Urkundenbuch der Universität Heidelberg (Heidelberg 1886) I, 4 ff., Nr. 3–9.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_126.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)